JudikaturOGH

14Os97/25h – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
07. Oktober 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Bayer in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Juni 2025, GZ 36 Hv 50/25t 33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 18. November 2024 in I* versucht, * W* durch Faustschläge und drei Messerstiche in die linke Gesäßhälfte vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen.

Rechtliche Beurteilung

[3]Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4]Dass der Versuch, jemanden schwer am Körper zu verletzen, nur wissentlich oder absichtlich, nicht jedoch (wie hier festgestellt [US 2]) bedingt vorsätzlich begangen werden könne, behauptet die Subsumtionsrüge (Z 10) ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (§ 7 Abs 1 StGB; RISJustiz RS0116565, zur mittlerweile ständigen Rechtsprechung vgl im Übrigen RISJustiz RS0131591).

[5]Das weitere Vorbringen, das Erstgericht hätte sich „mit den Voraussetzungen des § 16 StGB auseinandersetzen müssen“, scheitert schon daran, dass es Verfahrensergebnisse, die Feststellungen zum Vorliegen dieses Strafaufhebungsgrundes indiziert hätten, nicht aufzeigt (vgl aber RISJustiz RS0118580 [T10]).

[6]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[7]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[8]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.