11Os110/25y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Tastekin in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. März 2025, GZ 53 Hv 4/25g8.1, ferner über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach § 494 StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde* G* eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I a) sowie jeweils eines Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I b) und der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er (soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung)
(I) am 22. Dezember 2024 in W * * S*
(a) vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihn am linken Handgelenk packte und ihm einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch der Genannte eine Rötung und eine Schwellung am linken Auge erlitt, sowie (gleich danach, jedoch aufgrund eines eigenständigen Tatentschlusses [US 4 f])
(b) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr gegen Leib oder Leben (nämlich mit der Zufügung einer weiteren Verletzung am Körper [US 5]) eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht, indem er ihm zurief: „Gib mir das Geld, sonst passiert etwas“.
Rechtliche Beurteilung
[3]Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, „9a und b“, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Das Vorbringen sowohl der Mängel(Z 5) als auch der Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich ausnahmslos darauf, den den Schuldspruch I b tragenden Feststellungen des Erstgerichts (teils unter Ausblendung derselben) von diesen abweichende, anhand eigenständiger Spekulationen entwickelte Auffassungen entgegenzusetzen („[s]tattdessen […] in der Realität […] folgendermaßen ereignet“) und auf deren Basis die Erfüllung von Tatbestandsvoraussetzungen des § 142 Abs 1 StGB zu bestreiten.
[5] Mit der darauf gestützten (bloßen) Behauptung, der diesbezügliche Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen sei „undeutlich, unvollständig und mit sich selbst im Widerspruch“ und es bestünden dagegen „erhebliche Bedenken“, wird § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO nur nominell herangezogen, aber kein Sachverhalt behauptet, der einer der Anfechtungskategorien (irgend )eines Nichtigkeitsgrundes unterläge.
[6]Entsprechendes gilt für das als „Nichtigkeit gem § 281 (1) Z 9a und b (Rechtsrüge), 10 und 11 (Sanktionsrüge) StPO“ titulierte Beschwerdevorbringen.
[7] Weshalb darin, dass sich das Schöffengericht bei der Beweiswürdigung zur Feststellung von Ernstlichkeit und Bedeutungsinhalt der (nach den Feststellungen als Raubmittel eingesetzten) Drohung (US 4 f) auch auf die dem bereits vorangegangene (Körperverletzungs-)Tat (Schuldspruch I a) stützte (US 12), ein „Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung“ gelegen sein sollte, bleibt unerfindlich (siehe aber RISJustiz RS0116565).
[8] Dass bei Beurteilung als „versuchte[r] Raub“ „der Tatbestand der Körperverletzung in das Delikt des Raubes [hätte] subsumiert werden müssen“ und für eine „zusätzliche, separate Bestrafung der Körperverletzung“ „die Grundlagen fehlen“ würden, wird abseits des Urteilssachverhalts (siehe aber RISJustiz RS0099810) und ohne Ableitung aus dem Gesetz (erneut RISJustiz RS0116565) bloß behauptet.
[9]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10]Die Entscheidung über die Berufung und die (gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
[11]Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.