JudikaturOGH

2Nc37/25a – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Oktober 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M*, vertreten durch die Standfest Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. S*, vertreten durch Dr. Andreas Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen 500.000 EUR sA, über die Ablehnung aller Mitglieder des * Senats durch die klagende Partei vom 11. September 2025 im Revisionsverfahren zu AZ *, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Für das im Spruch genannte Revisionsverfahren ist nach der Geschäftsverteilung der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. * ist Mitglied dieses Senats.

[2] Mit Schriftsatz vom 11. November 2025 lehnte der Kläger den gesamten * Senat, insbesondere aber * als befangen ab, weil sie im Jahr 2012 in einem arbeitsrechtlichen Verfahren den Kläger einvernommen und die Klage seines Sohnes gegen den Masseverwalter einer Gesellschaft, um die es auch im gegenständlichen Verfahren gehe, abgewiesen habe.

[3] Die abgelehnten Mitglieder des * Senats erachteten sich nicht als befangen. * gab an, sich nicht an eine Vernehmung des Klägers erinnern zu können.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Ablehnung ist nicht begründet.

[5]1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (RS0045975). Auch der Anschein, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll jedenfalls vermieden werden (RS0046052). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ein strenger Maßstab anzuwenden (RS0045949; RS0109379).

[6]2. Nach der Rechtsprechung kommen als Befangenheitsgründe in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu erwecken (RS0045935). Hingegen ist der bloße Umstand, dass ein Richter an einem denselben Sachverhalt betreffenden Verfahren beteiligt war, kein Grund zur Annahme, dass er sich im nunmehrigen Verfahren von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten ließe. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung im Vorverfahren anders ausgefallen ist, als sich der Ablehnungswerber das gewünscht hätte ( 9 ObA 134/94 ; Fasching , Lehrbuch 2 Rz 164; siehe auch RS0111290). Ablehnungsregeln sollen den Parteien nämlich nicht die Möglichkeit bieten, sich eines ihnen nicht genehm erscheinenden Richters zu entledigen (RS0046087).

[7] 3. In Bezug auf die weiteren Mitglieder des * Senats zeigt der Antrag von vornherein keine Befangenheitsgründe auf.