JudikaturOGH

5Ob118/25a – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft *, vertreten durch Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* S.L., *, Spanien, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.964,22 EUR sA (zu 32 C 1623/23p) und 6.239,72 EUR sA (zu 32 C 659/24z), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juni 2025, GZ 64 R 47/25x, 64 R 54/25a, 64 R 55/25y, 64 R 56/25w, 64 R 62/25b 46, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Hernals vom 22. Juli 2024, GZ 32 C 1623/23p 22, vom 4. September 2024, GZ 32 C 1623/23p 25, vom 18. September 2024, GZ 32 C 1623/23p 27, vom 4. September 2024, GZ 32 C 1623/23p 38, und vom 5. Juli 2024, GZ 32 C 659/24z 8, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird – soweit er sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über die Rekurse gegen den Beschluss über Kosten des Kurators (32 C 1623/23p 25 und 32 C 1623/23p 38), über die Verfahrenskosten (32 C 1623/23p 27) sowie über die Bestellung des Kurators im führenden Verfahren (32 C 1623/23p 22) richtet – zurückgewiesen.

2. Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs gegen den Beschluss über die Bestellung eines Kurators im verbundenen Verfahren (32 C 659/24z 8) richtet, wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Gegenstand der beiden verbundenen Verfahren sind von der klagenden Eigentümergemeinschaft gegen die beklagte Wohnungseigentümerin erhobene Begehren auf Zahlung von Wohnbeiträgen (im Verfahren zu 32 C 659/24z [verbundenes Verfahren] zunächst auf 5.191,36 EUR sA, dann eingeschränkt auf 2.964,22 EUR sA; im Verfahren zu 32 C 1623/23p [führendes Verfahren] auf 6.239,72 EUR sA).

[2] In der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht fünf Rekurse der beklagten Partei gegen fünf Beschlüsse des Erstgerichts zurückgewiesen. Mit dem ersten Beschluss vom 22. Juli 2024 (zu 32 C 1623/23p 22) und dem fünften Beschluss vom 5. Juli 2024 (zu 32 C 659/24z 8) hatte das Erstgericht in den beiden Verfahren jeweils einen (Abwesenheits )Kurator für die Beklagte bestellt. Mit dem zweiten Beschluss vom 4. September 2024 (zu 32 C 1623/23p 25) hatte es im Rahmen einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 4. September 2024 über Kosten des Kurators abgesprochen. Mit dem dritten Beschluss hatte es in seinem Urteil vom 18. September 2024 (zu 32 C 1623/23p 27) über die Verfahrenskosten entschieden. Der vierte Beschluss vom 4. September 2024 (zu 32 C 1623/23p 38) ist eine Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses, mit dem die Kosten des (Abwesenheits )Kurators bestimmt worden waren.

[3] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung über die Beschlüsse betreffend die Kosten des Verfahrens, die Kosten des Kurators sowie die Kuratorbestellung im führenden Verfahren jedenfalls unzulässig und im Übrigen mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.

[4] Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts wendet sich der – ausdrücklich gegen den Beschluss in seinem gesamten Inhalt erhobene – außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Revisionsrekurs ist zum einen Teil jedenfalls unzulässig, zum anderen Teil entspricht die Vorlage nicht der Rechtslage.

[6] 1.1 Soweit sich der Revisionsrekurs „im Zusammenhang mit den Kuratorbestellungen“ gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss über die Bestimmung der Kosten des Kurators im Rahmen der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung samt gesonderter Ausfertigung (zweiter Beschluss des Erstgerichts, 32 C 1623/23p 25, und vierter Beschluss des Erstgerichts, 32 C 1623/23p 38), gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die im Urteil des Erstgerichts enthaltene Kostenentscheidung (dritter Beschluss des Erstgerichts, 32 C 1623/23p 27) und gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Kuratorbestellung im führenden Verfahren (32 C 1623/23p22) wendet, ist er jedenfalls unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich für die Aussprüche über Kosten aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (vgl RS0044233 ua).

[7]1.2 Ein Kuratorbestellungsbeschluss ist als „verfahrensrechtliche Nebenentscheidung“ für Bewertung sowie Qualifikation als rein vermögensrechtlicher Natur vom Hauptgegenstand des Verfahrens abhängig (vgl RS0010054 [T6, T13, T17]). Im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Verfahren zu 32 C 1623/23p des Erstgerichts über die Kuratorbestellung war das Klagebegehren bereits auf 2.964,22 EUR eingeschränkt worden, weshalb sich die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses in diesem Punkt aus § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ergibt.

[8] 2.1 Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss wendet, mit dem das Erstgericht im verbundenen Verfahren einen (Abwesenheits-)Kurator bestellte (32 C 659/24z 8), kann das Rechtsmittel vom Obersten Gerichtshof (noch) nicht behandelt werden, denn Verfahrensgegenstand ist eine Geldforderung von 6.239,72 EUR und damit von mehr als 5.000 EUR.

[9]2.2 Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt, ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO kann in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

[10]Wird gegen eine Entscheidung, die nur mittels eines solchen Abänderungsantrags angefochten werden kann, ein ordentlicher oder außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen. Solange eine Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht nicht erfolgt, mangelt es dem Obersten Gerichtshof sowohl betreffend die Fragen der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses als auch dessen inhaltlicher Berechtigung an der funktionellen Zuständigkeit (RS0109623 [insb T20]).

[11]Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs gegen die Kuratorbestellungen im verbundenen Verfahren richtet, ist der Akt daher dem Erstgericht zurückzustellen, welches das Rechtsmittel in diesem Umfang dem Rekursgericht vorzulegen hat. Ob und inwieweit es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen (RS0109620 [insb T2] ua).