JudikaturOGH

4Ob209/24z – OGH Entscheidung

Entscheidung
AGB-Recht
11. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, Prinz-Eugen-Straße 20–22, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 34.900 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2024, GZ 4 R 53/24d-33, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Februar 2024, GZ 41 Cg 19/23m-21, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Unterlassungsbegehren dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich des bestätigten Teils und der Kostenentscheidung lautet:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, eine einseitige Erhöhung des Mitgliedsbeitrags ohne entsprechende Änderungsvereinbarung vorzunehmen und das Schweigen von Verbrauchern oder das Unterbleiben einer außerordentlichen Kündigung zu einer solchen angekündigten Preiserhöhung als Zustimmung zu werten.

2. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens mit dem Zusatz, dass die beklagte Partei unter der Marke „*“ Fitnessstudios in * und * und * betreibt, mit Ausnahme des Ausspruchs über die Kosten binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal im redaktionellen Teil der Sonntagsausgabe der „Kronen Zeitung“ für die Bundesländer Wien und Niederösterreich auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.

3. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit dem Zusatz, dass die beklagte Partei unter der Marke „*“ Fitnessstudios in * und * und * betreibt, mit Ausnahme des Ausspruchs über die Kosten binnen einer Leistungsfrist von sechs Wochen für die Dauer von 90 Tagen auf der von der beklagten Partei betriebenen Website https://www.*.at oder, sollte sich die Internetadresse ändern, auf der von ihr betriebenen Website für Fitnessstudios unter der sodann hiefür gültigen Internetadresse derart zu veröffentlichen bzw die Veröffentlichung durch den Betreiber der Website https://www.*.at zu veranlassen, dass die Veröffentlichung unübersehbar auf der Startseite anzukündigen und mit einem Link direkt aufrufbar sein muss, wobei sie in Fettumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten hinsichtlich Schriftgröße, -farbe, Farbe des Hintergrundes und Zeilenabständen so vorzunehmen ist wie auf der Website https://www.*.at im Textteil üblich.

4. Hingegen wird das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, Geldbeträge von den Konten ihrer Kunden einzuziehen, wenn die Kunden dazu keine ausdrückliche Zustimmung erteilt haben, abgewiesen.

5. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 976,50 EUR saldierten Barauslagen aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerinist eine gemäß § 29 Abs 1 KSchG und § 14 UWG zur Unterlassungsklage berechtigte Körperschaft öffentlichen Rechts.

[2] Die Beklagte betreibt zwei Fitnessstudios in Wien und eines in Niederösterreich. Sie ist eine von sieben Tochtergesellschaften einer Holding GmbH (= 100 % Gesellschafterin, im Folgenden Muttergesellschaft), die in Österreich insgesamt 18 Studios mit ca 26 .000 Mitgliedern (Stand: Jänner 2023) betreiben sowie über die gemeinsame Webseite www.*.at verfügen.

[3]Die Beklagte schließt regelmäßig mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG Mitgliedsverträge ab, denen Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde liegen. Als Zahlungsmodalitäten bestehen die Möglichkeiten der Bar- oder Bankomatzahlung sowie der Einräumung einer SEPA Lastschrift.

[4] Die zwischen der Beklagten und ihren Kunden abgeschlossenen Mitgliedsvereinbarungen enthalten ua folgende Bestimmungen:

5. Einzugsermächtigung

Hiermit ermächtige ich das Fitnessstudio widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines Kontos mittels Einzugsermächtigungsverfahren einzuziehen. [...] Ich habe das Recht, innerhalb von acht Wochen ab Abbuchungsauftrag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung bei meiner Bank zu veranlassen [...].

7. Vertragsdauer, Kündigung:

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für die ersten zwölf Monate beginnend mit dem auf den Vereinbarungsbeginn folgenden 01. des Monats wird auf die Kündigung verzichtet. Die Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kündigungsverzichts und danach jeweils zum 30. 6. und zum 31. 12. eines jeden Jahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich (ohne eigenhändige Unterschrift) per Brief oder E-Mail gekündigt werden.

[5] Die dazu vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (der Mutter- sowie aller Tochtergesellschaften) lauten in ihrem bezughabenden Teil:

2. Mitgliedsbeitrag:

Der monatliche Mitgliedsbeitrag richtet sich nach Laufzeit der Mitgliedschaft und Standort der Filiale. Für alle Verträge, die vor dem 30. 11. 2016 abgeschlossen wurden, gilt: Die Monatsbeiträge sind nach dem auf Basis des von der Statistik Austria vereinbarten (oder von Amts wegen an dessen Stelle tretenden) Verbraucherpreisindex 2005 wertgesichert. [...]

3. Einzugsermächtigung:

Das Fitnessstudio wird widerruflich ermächtigt, die zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten des angegebenen Kontos mittels Einzugsermächtigungsverfahren einzuziehen. Damit ist auch die kontoführende Bank ermächtigt, die Lastschriften einzulösen, wobei für diese keinerlei Verpflichtung zur Einlösung besteht, insbesondere dann, wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist. Es besteht das Recht, innerhalb von acht Wochen ab Abbuchungsauftrag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung bei der Bank zu veranlassen. Abbuchungstermin ist der 01. jeden Monats.

[6] Die Muttergesellschaft der Beklagten verfasste im Namen ihrer Tochtergesellschaften Ende des Jahres 2022 folgendes Schreiben („Erhöhungsschreiben“), das an alle Mitglieder der Fitnessstudios, sohin auch an die Kunden der Beklagten, gerichtet war:

Liebes *-Mitglied!

Die letzten zwei Jahre waren für uns alle auf Grund der Pandemie und deren Begleiterscheinungen (Lockdowns etc) eine massive Herausforderung. Gerade die Fitness-Branche hat es in dieser Zeit extrem hart getroffen. Trotz des enormen wirtschaftlichen Schadens haben wir es geschafft, alle unsere Standorte weiter in gewohnter Qualität zu betreiben.

Wir sind allen Mitgliedern für deren Treue und Unterstützung in dieser schwierigen Zeit sehr dankbar!

Angesichts der generellen Inflationsentwicklung ist es uns durch diverse Indexanpassungen, Erhöhungen der Energiekosten und weitere wirtschaftliche Faktoren nicht mehr möglich, unsere Preispolitik wie bisher weiterzuführen.

Wir sind daher leider gezwungen, die Preise für unsere Mitgliedschaften ab 1. 1. 2023 um moderate 6 EUR pro Monat zu erhöhen. Dies wird bei der nächsten Abbuchung der Mitgliedsbeiträge oder bei den nächsten fälligen Einmalzahlungen etwaiger Jahresverträge automatisch berücksichtigt.

Wenn Sie diese Preisanpassung nicht akzeptieren möchten, steht Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zum 31. 12. 2022 zu. In diesem Fall bitten wir sie, uns dies schriftlich per Brief, Mail oder persönlich vor Ort mitzuteilen. Kontaktdaten zu den jeweiligen Standorten finden sie auf unserer Website unter www.*.at/kontakt.html.

Sollten Sie sich aber dafür entscheiden, weiterhin Mitglied bei uns zu bleiben und wir keine außerordentliche Kündigung von Ihnen erhalten, gilt die oben erwähnte Preisanpassung als akzeptiert. Wir hoffen, dass Sie Verständnis für diesen leider notwendigen Schritt haben und wir Sie weiterhin als zufriedene/n Kunden/in in einem unserer Standorte begrüßen dürfen.

[7] Ob und allenfalls ab wann vergleichbare Informationen zur geplanten Preisanpassung in den von der Beklagten betriebenen Studios ausgehängt wurden, und ob Mitglieder bei Besuchen mündlich informiert wurden, konnte hier nicht festgestellt werden.

[8] Ab dem 1. 1. 2023 zog die Beklagte bei jenen Mitgliedern, die ihr eine Einzugsermächtigung eingeräumt hatten, einen um 6 EUR erhöhten Monatspreis von deren Konten ein. „Barzahlern“ wurde der erhöhte Monatspreis vorgeschrieben.

[9] Die Klägerinbegehrt, es der Beklagten im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zum einen zu verbieten, eine einseitige Erhöhung des Mitgliedsbeitrags ohne entsprechende Änderungsvereinbarung vorzunehmen und das Schweigen von Verbrauchern oder das Unterbleiben einer außerordentlichen Kündigung zu einer solchen angekündigten Preiserhöhung als Zustimmung zu werten, und zum anderen zu untersagen, Geldbeträge von den Konten ihrer Kunden einzuziehen, wenn die Kunden dazu keine [hier:] „ausdrückliche Zustimmung“ erteilt haben. Ihren Unterlassungsanspruch stützt die Klägerin auf den Vorwurf, dass die Beklagte unter Verstoß ua gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG zu Unrecht ohne Vereinbarung Mitgliedsbeiträge erhöht und in weiterer Folge – in Verletzung des ZaDiG – eingezogen habe. Das Erhöhungsschreiben enthalte missbräuchliche Vertragsklauseln zur Änderung des Entgelts wegen einer unzulässigen Zustimmungsfiktion; die Klägerin sei nach § 28a KSchG legitimiert, die Beklagte auf Unterlassung zu klagen. Die Beklagte habe außerdem gegen das UWG verstoßen, insbesondere gegen § 1a Abs 1 UWG (aggressive Geschäftspraktik), weil sie die Verbraucher dazu zwinge, mehr als vereinbart zu zahlen.

[10] Überdies erhob die Klägerin die beiden, aus dem Spruch ersichtlichen Urteilsveröffentlichungsbegehren betreffend die Regionalausgaben der „Kronen Zeitung“ und die Webseite der Beklagten sowie hilfsweise zwei weitere Unterlassungsbegehren .

[11] Die Beklagtewendet ua ein, dass die angegriffenen Klauseln keine Vertragsklauseln im Sinne von § 879 ABGB und § 6 KSchG seien. Das Klagebegehren sei unschlüssig. Einerseits werde behauptet, die Entgeltanpassungen seien nicht wirksam, wenn keine Zustimmung der Kunden vorliege, andererseits könne dann aber auch keine Vertragsverletzung wegen Verwendung missbräuchlicher Klauseln vorliegen. Eine Einigung über die Vertragsbestimmungen sei erfolgt und angemessen, weil die Kunden ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, den Vertrag zu beenden. Verstöße gegen das UWG oder das ZaDiG lägen nicht vor. Das U nterlassungs begehren sei zudem mangels Bestimmtheit nach dem von der Klägerin begehrten Wortlaut nicht vollstreckbar und ebenso überschießend wie die Veröffentlichungsbegehren.

[12] Das Erstgericht gab dem Unterlassungs-Hauptbegehren sowie den beiden Veröffentlichungsbegehren antragsgemäß statt. Die einseitigen Erhöhungen der Mitgliedsbeiträge und die damit korrespondierenden Einziehungen von den Konten der Kunden seien wegen Verstößen gegen mehrere Gesetze (ZaDiG, KSchG, UWG) gesetzeswidrig. Es liege auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Urteilsveröffentlichung vor.

[13] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es wertete das Erhöhungsschreiben als Vertragsformblatt, dessen Inhaltgegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 KSchG verstoße, was wiederum zu einer Klagebefugnis nach § 28a KSchG führe. Auch dierechtswidrigen Lastschriften seien iSd § 28a KSchG als Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit einem Zahlungsdienst zu werten. Weiters qualifizierte es die Vorgehensweise als aggressive Geschäftspraktik iSd § 1a UWG, die die Klägerin gemäß § 14 UWG geltend machen könne. Das Unterlassungsbegehren sei weder unbestimmt noch überschießend. Auch die Urteilsveröffentlichung sei inhaltlich und räumlich angemessen.

[14] Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ die Revision zu, weil die Auslegung des Erhöhungsschreibens einen größeren Personenkreis betreffe.

[15] Die Beklagte strebt mit ihrer Revision eine Klagsabweisung an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[16] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[17] Die Revision der Beklagten ist wegen eines Widerspruchs der Urteile der Vorinstanzen zu zwischenzeitig ergangenen Entscheidungen des Senats zulässig und zum Teil berechtigt .

[18] 1. Der Senat hat bereits in drei Parallelv erfahren der Klägerin gegen Schwesterngesellschaften der Beklagten zur auch hier strittigen Erhöhung der Mitgliedsbeiträge Stellung genommen (zustimmend Schindl , ÖBA 2025/3112 S 515 ).

[19] 2.1 Dort wurde zum Unterlassungsbegehrenklargestellt, dass mit dem Änderungsschreiben in Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrags über den Weg einer Zustimmungsfiktion erreicht werden sollte, weshalb das auf § 28a KSchG gestützte Unterlassungsgebot gerechtfertigt ist. Weiters liegt auch eine aggressive Geschäftspraktik nach § 1a Abs 1 UWG vor. Ein darauf gestützter Unterlassungsanspruch kann ebensovon der Klägerin geltend gemacht werden (§ 14 UWG). Das – die Erhöhung des Mitgliedsbeitrags betreffende – Unterlassungsgebot ist auch ausreichend bestimmt und damit exekutierbar.

[20] Angesichts des übereinstimmenden Rechtsmittelvorbringens kann uneingeschränkt auf die Ausführungen in den Parallelverfahren verwiesen werden; die angefochtene Entscheidung war daher insoweit zu bestätigen.

[21] 2.2 Hingegen wurdebereits dargelegt, dass kein Verstoß gegen das ZaDiG vorliegt, weil die Autorisierung eines vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs (beispielsweise bei der Lastschrift) nicht voraussetzt, dass der Zahler einen genauen Betrag angeben muss. Auch mit Blick auf den den Kunden zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf nach § 70 ZaDiG liegt bezüglich der konkreten Höhe wegen der grundsätzlich autorisierten Einziehung damit kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot iSd § 28a KSchG vor. Sohin istdie Revision in diesem Umfang berechtigt und der Unterlassungsanspruch insoweit zu verneinen, zumal auch ein Verstoß gegen das UWG aus dem Begehren nicht erkennbar ist. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen in den genannten Entscheidungen verwiesen werden.

[22] 2.3 Damit ist hier ebenso der Unterlassungsklage hinsichtlich der Erhöhung des Mitgliedsbeitrags im Wege der Zustimmungsfiktion stattzugeben, hingegen das auf die Einziehung von den Kundenkonten bezogene Begehren abzuweisen, sodass der Revision teilweise Folge zu geben ist.

[23] 2.4 Die Eventual-Unterlassungsbegehren stehen auch hier im untrennbaren Zusammenhang (nur) mit dem erfolgreichen ersten Teil des Hauptbegehrens zur Erhöhung des Mitgliedsbeitrags. Der (vermeintlich) zustimmungslose Einzug von den Konten der Verbraucher ist nur Gegenstand des zweiten Teils des Hauptbegehrens, aber nicht Thema der Eventualbegehren. Die Eventualbegehren wurden bei verständiger Würdigung nur für den Fall erhoben, dass der erste Teil des Hauptbegehrens abgewiesen wird. Dies war nicht der Fall, sodass über die Eventualbegehren nicht entschieden werden muss.

[24] 3. S chließlich hat der Senat in denParallelverfahren (4 Ob 184/24y vom 18. 3. 2025; 4 Ob 180/24k, 4 Ob 51/25s vom 11. 4. 2025) bereits die Grundsätze der Urteilsveröffentlichung bei einer Verbandsklage und die zu § 30 KSchG und § 25 UWG entwickelten Grundsätze umfassend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann.

[25] Auch im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen die Urteilsveröffentlichungsbegehren dem Grunde nach und vom Umfang her zu Recht bejaht, um Verbraucher darüber aufzuklären, dass das vorliegende Verhalten der Beklagten zur Erhöhung der Mitgliedsbeiträge unzulässig ist. Dass das I nteresse der ( betroffenen, späteren und/oder potentiellen) Kunden der Beklagten an der Aufklärung über die rechtswidrigen Praktiken etwa bereits durch andere Veröffentlichungen des Konzerns weggefallen wäre, wurde nicht vorgebracht. Auch eine Unverhältnismäßigkeit wurde lediglich damit begründet, dass die Beklagte nicht bestraft werden dürfe und bloß drei Studios betreibe. Dem hielten jedoch bereits die Vorinstanzen entgegen, dass das Einzugsgebiet berücksichtigt werden müsse, und es sohin bei den von der Klägerin begehrten Regionalausgaben zu bleiben habe. Dem setzt die Revision mit ihren allgemeinen Ausführungen zur Urteilsveröffentlichung nichts Stichhaltiges entgegen.

[26] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.

[27] Die Klägerin begehrte hierdie Unterlassung zweier Verhaltensweisen (bewertet mit 30.500 EUR) sowie die Urteilsveröffentlichung (bewertet mit 4.400 EUR). Setzt sich ein Unterlassungsbegehren ohne Gewichtung aus mehreren verschiedenen Unterlassungsansprüchen zusammen, ist anzunehmen, dass jeder Unterlassungsanspruch einem gleichen Anteil des Streitwerts entspricht (4 Ob 196/23m Rz 112). Der Anspruch auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung ist ein vom Unterlassungsanspruch abhängiger Nebenanspruch (RS0079531). Die Klägerin blieb somit hinsichtlich der Unterlassung – und damit auch hinsichtlich der davon abhängigen Urteilsveröffentlichung – zur Hälfte erfolgreich. Die Kosten sind daher nach § 43 Abs 1 ZPO aufzuheben.

[28] Der Klägerin gebührt sohin der Ersatz der Hälfte der Pauschalgebühr für die Klage, und der Beklagten die Hälfte der Pauschalgebühren für die Berufung und für die Revision.