10Nc22/25d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, gegen die beklagte Partei Mag. R *, wegen Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der nach eigenen Angaben keinen „festen Wohnsitz“ habende Kläger erhob vor dem Bezirksgericht Neusiedl am See eine Klage auf Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, Daten in eine Datenanwendung einzufügen „bzw“ dass der Beklagte für die Entfernung solcher Daten aus der Anwendung „zuständig“ sei .
[2] Das Bezirksgericht Neusiedl am See und der Beklagte äußerten sich dahingehend, dass sie die Delegierung für nicht zweckmäßig erachteten .
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
[4] 1.Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ausnahmsweise ( RS0046589 ; RS0046441 ) ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag ist nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann ( RS0053169 ).
[5] 2.Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann jedoch nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen ( RS0046074 ).
[6] 3. Zweckmäßigkeitsgründe im Sinne der obigen Ausführungen behauptet der Kläger nicht. Die allein behauptete Befangenheit und Voreingenommenheit der genannten Entscheidungsorgane gegenüber ihm können eine Delegierung nicht rechtfertigen (vgl6 Nc 19/24g Rz 7; 17 Nc 2/25i Rz 12 mwN).
[7] Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.