JudikaturOGH

8Ob94/19k – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. September 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ablehnung von Richtern, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 8. August 2019, GZ 2 Nc 12/19i 1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren über den Rekurs wird bis zur Erledigung des von der Schuldnerin erhobenen Parteienantrags auf Normenkontrolle (VfGH G 199/2019, G 201/2019) unterbrochen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 8. 8. 2019 als Erstgericht, mit dem ihrem Antrag auf Ablehnung dreier Richterinnen dieses Gerichts abgewiesen wurde, erhob die Schuldnerin rechtzeitig Rekurs an den Obersten Gerichtshof.

Mit Verständigung vom 29. 8. 2019 teilte der Verfassungsgerichtshof mit, dass die Schuldnerin einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B VG gestützten Antrag (Parteienantrag auf Normenkontrolle) gestellt hat.

Nach § 62a Abs 6 VfGG darf das Rechtsmittelgericht bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs über die aus Anlass eines rechtzeitigen und zulässigen Rechtsmittels erhobene Gesetzesbeschwerde nur solche Handlungen, Anordnungen und Entscheidungen treffen, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

Der Antrag an den Verfassungsgerichtshof betrifft (unter anderem) die §§ 19 Abs 2, 21 Abs 2 sowie 22 Abs 2 und Abs 3 JN, die im Ablehnungsverfahren anzuwenden und daher präjudiziell sind.

Das Rekursverfahren ist daher bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag zu unterbrechen (vgl 4 Ob 53/16x).

Rückverweise