JudikaturOGH

8Ob89/25h – OGH Entscheidung

Entscheidung
Finanzierungsrecht
12. August 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei a* GmbH, *, vertreten durch die Schubert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P* A*, vertreten durch MMag. Gregor Winkelmayr, MBA, Rechtsanwalt in Wien, wegen 36.490 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2025, GZ 11 R 14/25x 19.1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]Beim Finanzierungsleasing gehört die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauches der Sache zur unabdingbaren Verpflichtung des Leasinggebers im Austauschverhältnis zu den Leasingraten (RS0020739). Sie ist eine Kardinalpflicht des Leasinggebers, die ihn auch die Sachgefahr bezüglich des Leasinggegenstands vor der Lieferung an den Leasingnehmer tragen lässt (RS0020735; RS0020739 [T1]). Die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen (RS0020739 [T2] = RS0020735 [T2]).

[2]Vereinbarungen, die die Hauptpflicht des Leasinggebers auf Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit abbedingen oder durch Gefahrtragungs- und sonstige Freizeichnungsklauseln aushöhlen, verstoßen – selbst wenn die Käuferrechte dem Leasingnehmer abgetreten werden – gegen § 879 Abs 3 ABGB (5 Ob 159/09g; RS0020735 [T3, T11]; RS0020739 [T5, T7]). Die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer stellt– selbst unter Unternehmern (6 Ob 507/95) – jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dar (RS0020735 [T8]).

[3] Hier leistete der Leasinggeber an den – vom Leasingnehmer gewählten – Lieferanten eines bestimmten Aquatrainers für Pferde eine Vorauszahlung, der Lieferant verfiel jedoch noch vor der Lieferung in Insolvenz. Dass das Berufungsgericht die in einem nach dem Leasingvertrag unterfertigten Vertragsformblatt mit der Überschrift „ Zusatzvereinbarung wegen Anzahlungen/Teilzahlungen “ enthaltene Klausel „ Kommt es nicht zur Durchführung […] des Leasingvertrags, zahlt der Leasingnehmer […] sämtliche [vom Leasinggeber] geleisteten Vorauszahlungen […] an [den Leasinggeber] [...] zurück“ als nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig qualifizierte und hiervon ausgehend die auf diese Klausel gestützte Zahlungsklage des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer in Höhe der an den Lieferanten geleisteten Vorauszahlung abwies, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

[4] Anhaltspunkte für die erstmals in der Revision erfolgte Annahme eines vom Leasingvertrag unabhängigen abstrakten Garantievertrags und/oder eines Auftrags lassen sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. Eines weiteren Eingehens darauf bedarf es schon aus diesem Grund nicht.

[5]Weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität in der außerordentlichen Revision nicht aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.