JudikaturOGH

RS0037613 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. August 2025

Nach Aufnahme des gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Prozeßverfahrens beginnen alle Fristen zur Vornahme von Prozeßhandlungen, auch die Notfristen, von neuem zu laufen.

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