2Ob133/25k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. M*, vertreten durch Mag. Johannes Schallert, Rechtsanwalt in Feldkirch, 2. Ma*, und 3. U*, beide vertreten durch Mag. Stephan Wirth, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 294.900 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der zweit und drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Mai 2025, GZ 1 R 19/25s 179, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1]Die Vorinstanzen sind vertretbar von einer Verschuldenshaftung der zweitbeklagten Halterin des PKW für die Schwarzfahrt des erstbeklagten Lenkers durch die unzureichende Verwahrung des Fahrzeugschlüssels trotz Kenntnis von der ihm bereits entzogenen Lenkerberechtigung und dringenden Verdachts seines Drogenkonsums ausgegangen (§ 1295 ABGB iVm § 102 Abs 6 KFG). Daraus haben die Vorinstanzen – ohne Korrekturbedarf – im Ergebnis sowohl die Unanwendbarkeit des Haftungsausschlusses gemäß § 3 Z 2 EKHG zugunsten der Zweitbeklagten ( RS0058103 ) als auch die Haftung der drittbeklagten Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs 1 KHVG für die Schadenersatzansprüche des Klägers (RS0088976 [T2] ) abgeleitet.