JudikaturOGH

RS0058103 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juli 2025

Die Bestimmung des § 3 Z 2 EKHG ist nur anzuwenden, wenn eine Verschuldenshaftung des Halters gemäß § 19 Abs 2 EKHG nicht in Betracht kommt und daher seine Haftung nur nach dem EKHG anzunehmen ist.

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