Die Bestimmung des § 3 Z 2 EKHG ist nur anzuwenden, wenn eine Verschuldenshaftung des Halters gemäß § 19 Abs 2 EKHG nicht in Betracht kommt und daher seine Haftung nur nach dem EKHG anzunehmen ist.
Rückverweise
…haben die Vorinstanzen – ohne Korrekturbedarf – im Ergebnis sowohl die Unanwendbarkeit des Haftungsausschlusses gemäß § 3 Z 2 EKHG zugunsten der Zweitbeklagten ( RS0058103 ) als auch die Haftung der drittbeklagten Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs 1 KHVG für die Schadenersatzansprüche des Klägers ( RS0088976 [T2] ) abgeleitet.…
…soweit es ihm nach § 19 Abs 2 EKHG zugerechnet wird (SZ 37/101; SZ 49/39 = ZVR 1976/324; ZVR 1984/239; RIS Justiz RS0058103; die gegenteilige Auffassung von Schauer [in Schwimann ABGB2 VIII EKHG § 3 Rz 23] wurde vom erkennenden Senat in 2 Ob 181/98a bereits abgelehnt…
… 122/69 SZ 42/84; 2 Ob 230/75 SZ 49/39; 2 Ob 49/91; RIS-Justiz RS0058103; Kath , Die Schwarzfahrt als Haftungs- und Deckungsproblem, ZVR 2008/264, 546 [548]; Danzl , EKHG 9 § 3 Anm 6 und § …