JudikaturOGH

2Ob125/25h – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der * 2024 verstorbenen S*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kinder 1. K*, und 2. R*, beide vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 30. April 2025, GZ 3 R 96/25b 52, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]1. Pflichtteilsberechtigte sind in ihrer Parteistellung nach ständiger Rechtsprechung auf die Rechte nach den §§ 778, 804 und 812 ABGB beschränkt ( 2 Ob 96/24t Rz 21; 2 Ob 28/21p; 2 Ob 20/18g; RS0012909 ). Es entspricht der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die „schriftliche Abhandlungspflege“ (§ 3 GKG) in die genannten Rechte des Pflichtteilsberechtigten nicht eingreift. Sie bedarf daher weder ihrer Zustimmung, noch kommt ihnen gegen ihre Bewilligung ein Rekursrecht zu ( 2 Ob 28/21p mwN; RS0112539 ).

[2] 2. Argumente, die Anlass gäben, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen, zeigen die Revisionsrekurswerber nicht auf.

[3] Klarzustellen ist, dass sich § 3 GKG nur auf Parteihandlungen bezieht, nicht aber auf Amtshandlungen wie etwa eine gegebenenfalls erforderliche Inventarisierung, die weiterhin nach § 1 GKG dem Gerichtskommissärobliegen (6 Ob 121/98g; Tschugguel in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II § 3 GKG Rz 2; Verweijen, Handbuch Verlassenschaftsverfahren³ 13; vgl zur Missverständlichkeit der Bezeichnung „schriftliche Abhandlungspflege“ schon die EB zur RV des GKG, 132 BlgNR 12. GP 8: „schiefer“ Ausdruck).