RS0112539 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Die Antragslegitimation eines Noterben im Abhandlungsverfahren ist auf die Rechte aus den §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt. Er hat gegen die Bewilligung der schriftlichen Abhandlungspflege kein Rekursrecht.
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