JudikaturOGH

3Ob100/25i – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei *, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. *, Rechtsanwalt, *, wegen 64.468,99 EUR sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Mai 2025, GZ 4 R 107/25x 18.2, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz West vom 1. April 2025, GZ 311 E 15/25x 12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Verpflichtete beantragte mit Schriftsätzen vom 11. 3. 2025 und 21. 3. 2025 die Aufschiebung der dem Betreibenden mit Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 10. 3. 2025, 22 E 13/25z, bewilligten Exekution durch Zwangsversteigerung sowie die „Einschränkung der Exekution durch die Setzung einer Plombe im Grundbuch für eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung für die betriebene Forderung zzgl aller Kosten und Zinsen“.

[2] Das Erstgericht wies diese Anträge ab.

[3] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der gegen diese Entscheidung vom Verpflichteten erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

[5]1. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (siehe dazu RS0132903; RS0012387; 3 Ob 100/22k [Rz 6]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]).

[6]2. Ein bestätigender Beschluss liegt dann vor, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, dass in beiden Instanzen (im Spruch gleichlautend) entweder meritorisch oder formal entschieden wurde (vgl RS0044456 [T3]; 3 Ob 150/24s [Rz 5]). Hingegen ändert – entgegen der Ansicht des Verpflichteten – eine bloß abweichende Begründung nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen, wenn die gebotene Erledigungsart übereinstimmt (RS0044456 [T5]). Hier liegt somit einezur Gänze bestätigende rekursgerichtliche Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor .

[7]3. Nach ständiger Rechtsprechung bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO keine Bedenken (RS0053031; 3 Ob 224/22w; 3 Ob 94/23d).

[8] 4. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.