3Ob150/24s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V* AG, *, vertreten durch Neumayer Walter Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. St*, vertreten durch Mag. Dr. Martin Huger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 70.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Juli 2024, GZ 46 R 102/24a, 131/24s, 155/24w 28, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Favoriten vom 2. Februar 2024, GZ 13 E 13/24g 2, und vom 14. Mai 2024, GZ 13 E 13/24g 23, bestätigt wurden und der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 3. April 2024, GZ 13 E 13/24g 17, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung richtet, als absolut unzulässig und im Übrigen gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO iVm § 78 EO abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss ON 2 bewilligte das Erstgerichtder Betreibenden gegen den Verpflichteten die Exekution durch Zwangsversteigerung näher bezeichneter Liegenschaftsanteile. Mit Beschluss ON 17 wies es den mit dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung verbundenen, auf § 42 Abs 1 Z 7 EO gestützten Aufschiebungsantrag ab. Mit Beschluss ON 23 wies es auch einen weiteren, mit einer Oppositions und Impugnationsklage des Verpflichteten verbundenen Aufschiebungsantrag ab.
[2] Das Rekursgerichtgab den Rekursen des Verpflichteten gegen die Beschlüsse ON 2 und ON 23 nicht Folge und sprach jeweils aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 (richtig:) Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Den Rekurs gegen den Beschluss ON 17 wies es mit der Begründung zurück, dass der Aufschiebungsgrund mit Rechtskraft der Exekutionsbewilligung weggefallen und der Verpflichtete daher durch die Abweisung des Aufschiebungsantrags nicht mehr beschwert sei; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs insoweit mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist, soweit er sich gegen die Bestätigung der Beschlüsse ON 2 und ON 23 wendet, absolut unzulässig und im Übrigen mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
[4]1. Vorauszuschicken ist, dass die im außerordentlichen Revisionsrekurs wiederholte Ablehnung der Erstrichterin vom 25. Juli 2024 mittlerweile rechtskräftig verworfen wurde. Die daraus vom Verpflichteten (implizit) abgeleitete Nichtigkeit der angefochtenen erstgerichtlichen Beschlüsse ist daher schon mangels Erfolgs der Ablehnung zu verneinen (vgl RS0007462 [T1]).
[5]2. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (s dazu RS0132903) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung absolut unzulässig. Ein bestätigender Beschluss liegt dann vor, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, dass in beiden Instanzen (im Spruch gleichlautend) entweder meritorisch oder formal entschieden wurde (vgl RS0044456 [T3]). Hingegen ändert entgegen der Ansicht des Verpflichteten eine bloß abweichende Begründung nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen (vgl RS0044456 [T5]).
[6] 3. Gegen die Zurückweisung seines Rekurses gegen den Beschluss ON 17 führt der Verpflichtete lediglich ins Treffen, dass die Exekutionsbewilligung in Wahrheit noch gar nicht rechtskräftig sei. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen kann er damit aber keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen.