3Ob88/25z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch die Noss Windisch Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch die Paya Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen (restlich) 95.868,97 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. April 2025, GZ 2 R 31/25h 66.3, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen die Drittschuldnerklage mit der Begründung ab, die Klägerin mache mit dieser Werklohnansprüche der verpflichteten Partei gegen die Beklagte geltend, die Klägerin habe aber nicht solche, sondern nur Ansprüche der verpflichteten Partei aus Arbeitseinkommen exekutiv gepfändet und sich überweisen lassen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
[3]1. Gemäß § 54 Abs 2 Z 3 EO (idF der GREx; zuvor: § 54 Abs 1 Z 3 EO) muss der Antrag auf Exekutionsbewilligung neben den sonst vorgeschriebenen besonderen Angaben und Belegen enthalten: „die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen, die Bezeichnung der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden, und endlich alle jene Angaben, welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gericht oder vom Exekutionsgericht im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind“.
[4]1.1. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bezeichnung des Exekutionsobjekts ist bei einer Forderungspfändung dem Erfordernis des § 54 Abs 2 Z 3 EO dann entsprochen, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird ( RS0002076 ), und zwar ohne Weiteres ( 3 Ob 84/18a [Pkt 1.1.]; 9 Ob 92/18x [Pkt II.1.]; 3 Ob 146/19w [Pkt 2.1.]).
[5] 1.2. Der Oberste Gerichtshof führte in der Entscheidung zu 3 Ob 57/21k zum Feld 10 „Ergänzende AngabenDrittschuldner“ nach dem Formblatt Anlage C der ADVForm Verordnung 2002 (kurz: AFV 2002), BGBl II 2002/510 , zudem aus, dass die Erläuterungen zum Formblatt von der betreibenden Partei zu beachten sind und, wenn im Feld 10 bei Rechtsgrund nicht „Arbeitseinkommen“, sondern „Sonstiges, und zwar“ angekreuzt wird, die Forderung – um den Erläuterungen zum Formblatt Genüge zu tun – näher zu bezeichnen und dafür wie stets, wenn der Platz nicht ausreicht, das Feld 11 („sonstiges Vorbringen“) zu nützen ist.
[6] 1.3. Dass Abfolge und Inhalt der Felder des Formblatts strikt einzuhalten sind, und zwar auch bei formatierten und elektronischen Eingaben, entspricht auch der Literatur ( Jakusch in Angst/Oberhammer, EO 3 [2015] § 54 Rz 4/2; zu der im gegebenen Zusammenhang inhaltsgleichen AFV, BGBl 1995/560, vgl Schneider/Frank/Kirschbichler/Moravec/Roth , Der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten [1999] 99, 103, 121).
[7] 1.4. Hier gab die Klägerin in ihrem – vom Exekutionsgericht bewilligten – Exekutionsantrag im Feld 10 die Firma und Adresse der – nunmehr beklagten – Drittschuldnerin und als „Rechtsgrund der Forderung“ „A Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge nach § 290a EO – beschränkt pfändbar (Tabellen 1) “ an. Damit war – auch für die verpflichtete Partei und die Drittschuldnerin – klar ersichtlich, dass nur Arbeitseinkommen gepfändet wird. Dass die Klägerin im Rubrum des Exekutionsantrags bei Nennung der Drittschuldnerin „ Rechtsgrund unbeschränkt pfändbare Forderung/Werkhonorar “ vermerkte, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Wie bereits ausgeführt wurde, müssen Inhalt und Reihenfolge der Felder des Exekutionsantrags – schon aus Gründen der Rechtssicherheit – strikt eingehalten werden.
[8] 2. Wenn die Klägerin in ihreraußerordentlichen Revision damit argumentiert, dass das Erstgericht zum Inhalt der Exekutionsbewilligung keine Feststellungen getroffen habe, ist ihr zu entgegnen, dass sich deren Inhalt aus der von ihr selbst vorgelegten Urkunde Beilage ./C ergibt. Eine im Verfahren vorgelegte Urkunde, die ihrem Inhalt nach unstrittig ist, ist der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ohne Weiteres zugrunde zu legen (RS0121557 [T3]).
[9] 3. Soweit die Klägerin eine erhebliche Rechtsfrage darin erblickt, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob Fehler und Ungenauigkeiten im Exekutionsantrag auch dann schaden, wenn sowohl der Drittschuldner als auch die verpflichtete Partei wussten, welche Forderung(en) Gegenstand der Exekution sei(en), ist ihr entgegenzuhalten, dass sich im festgestellten Sachverhalt keine Grundlage für ihre Behauptung findet, die Verpflichtete und die Beklagte hätten davon Kenntnis gehabt, dass von der exekutiven Pfändung Werklohnansprüche der Verpflichteten gegen die Beklagte betroffen seien.
[10]4. Schließlich kommt der von der Klägerin thematisierten Beweislastumkehr zum Bestehen von pfändbaren Werklohnforderungen keine Bedeutung zu, zumal hier nur „Ansprüche aus Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge nach § 290a EO“ gepfändet wurden.
[11]5. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.