2Ob105/25t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. D*, und 2. D*, beide vertreten durch Mag. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 153.272,04 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. April 2025, GZ 2 R 44/25z 142, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[2] 2. Die Schadenersatzpflicht des Schädigers wird grundsätzlich nicht dadurch aufgehoben, dass der Schaden möglicherweise auch ohne die schadensverursachende Handlung eingetreten wäre (vgl RS0022664 [T2] ; RS0022629 ). Wenn aber feststeht, dass der gleiche Erfolg auch ohne das (reale) Schadensereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten wäre ( RS0022609 [T8] ), ist dies sehr wohl zu berücksichtigen. Für diese Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss allerdings feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre; der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können ( RS0022653 [T2] ; RS0106534 ).
[3] 3. Die Vorinstanzen haben auf Basis dieser ständigen Rechtsprechung ausgehend von den Feststellungen, dass die Klägerin im September 2021 unabhängig von den Unfallfolgen stürzte und sich dabei so schwere Verletzungen zuzog, dass sie auch ohne den klagsgegenständlichen Unfall nicht mehr zur Führung ihres Haushalts in der Lage gewesen wäre, den weiteren Ersatz von Haushaltshilfekosten ab diesem Zeitpunkt ohne Korrekturbedarf verneint.
[4] 4. Der von der Klägerin in ihrer Revision zitierten Entscheidung zu 2 Ob 48/14v lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil dort gerade nicht feststand, dass allein wegen altersbedingter Beeinträchtigungen der dortigen Klägerin zu einem feststellbaren Zeitpunkt ein Treppenlift medizinisch indiziert gewesen und damit der geltend gemachte Schaden jedenfalls eingetreten wäre.