RS0022653 – OGH Rechtssatz
Der ursächliche Zusammenhang der Handlung des Schädigers und des Schadens wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der durch die schädigende Handlung eingetretene Erfolg auch durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre, das später bestimmt stattgefunden hätte.
RG vom 29.04.1942, VIII 12; Veröff: DREvBl 1942/124