Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M., und Dr . Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Artner in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 20. Jänner 2025, GZ 39 Hv 122/24v 60, und über die Beschwerden des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I./) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (III./) schuldig erkannt.
[2] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er danach in S* vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Kokain, enthaltend 67,63 % Cocain, und Cannabiskraut, enthaltend 0,66 % Delta 9 THC und 8,63 % THCA,
I./ anderen angeboten, und zwar
A./ am 12. August 2020 * B* 10.000 Gramm Cannabiskraut zu einem Preis von 4,80 Euro pro Gramm;
B./ am 23. Oktober 2020 einer Person namens „Deni“ 800 Gramm Kokain zu einem Preis von 40.000 Euro;
II./ anderen 1.980 Gramm Kokain überlassen, und zwar
A./ einer Person namens „Deni“
1./ am 14. April 2020 300 Gramm Kokain,
2./ am 24. April 2020 180 Gramm Kokain,
3./ am 22. Juli 2020 1.000 Gramm Kokain,
4./ am 24. September 2020 500 Gramm Kokain;
B./ am 14. September 2020 einem unbekannten Abnehmer 230 Gramm eines nicht näher bestimmbaren Suchtgifts.
[3] Die dagegen aus Z 3, 5 sowie 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3) begründet der in der Hauptverhandlung vorgenommene Verweis auf die Anklageschrift im Umfang der erfolgten Schuldsprüche keine Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO (RIS Justiz RS0132282).
[5] Zwar trifft es zu, dass die im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltene Bezugnahme auf die Anklageschrift mit dem Gesetz nicht im Einklang steht (vgl 12 Os 108/22g mwN). Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 271 StPO läge allerdings nur dann vor, wenn überhaupt kein Protokoll aufgenommen worden wäre (RIS Justiz RS0098665).
[6] Soweit die Beschwerde (aus Z 5 und 9 lit a) die Urteilsannahmen zu Faktum II./B./ bekämpft, richtet sie sich bloß gegen eine Einzelkomponente der zu II./ festgestellten tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl US 7; zum Begriff Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.204 mwN). Solcherart spricht die Rüge aber keine entscheidende Tatsache an, weil der Schuldspruch zu II./ auch bei gedanklicher Eliminierung des Suchtgiftverkaufs von 230 Gramm eines nicht näher bestimmbaren Suchtgifts unverändert bestehen bleibt.
[7] Die zum Faktum I./B./ erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit b) lässt prozessordnungswidrig (RIS Justiz RS0099810 [T6]) außer Acht, dass die Tatrichter das Verfahrensergebnis, wonach der Angeklagte wegen (erweitert vorsätzlichen) Besitzes einer (am 28. Oktober 2020 sichergestellten) Menge von 785,2 Gramm Kokain bereits mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 1. März 2021, AZ 39 Hv 6/21 f, schuldig erkannt wurde, ohnedies berücksichtigt und dabei deutlich genug zum Ausdruck gebracht haben ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 19), dass es sich dabei nicht um die am 23. Oktober 2020 angebotene Menge von 800 Gramm Kokain handelte (US 6). Der behauptete Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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