15Os25/25b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski, Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Madari, LL.M. (WU), BSc (WU) in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. Dezember 2024, GZ 79 Hv 112/23m 149, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde* B* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt (I./ und II./).
[2] Danach hat er im Jahr 2014 in W* und andernorts mit unmündigen Personen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er
I./ die am * 2006 geborene S* S* mit dem Finger anal penetrierte;
II./ der am * 2009 geborenen Y* S* die Ringfingerkuppe in ihren Scheidenbereich einführte.
Rechtliche Beurteilung
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung am 6. Dezember 2024 (ON 148) wurde – ungeachtet eines in der Hauptverhandlung am 28. Mai 2024 vorab erklärten Verzichts der „Verfahrensbeteiligten“ auf Neudurchführung wegen Zeitablaufs (ON 127, 2; zu dessen eingeschränkter Wirksamkeit siehe RISJustiz RS0130725; Danek/Mann , WKStPO § 276a Rz 8) – mit Blick auf das Überschreiten der in § 276a zweiter Satz StPO genannten Frist von zwei Monaten in Ansehung der Hauptverhandlung vom13. August 2024 (ON 139) einverständlich der Inhalt einer Vielzahl einzeln bezeichneter Aktenstücke durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts resümierend dargestellt (§ 252 Abs 2a StPO; ON 148, 4).
[5] Da ein rechtswirksamer Verzicht trotz Ablaufs der 2 Monatsfrist nicht vorlag, wurde die Hauptverhandlung am 6. Dezember 2024 – ohne formale Beschlussfassung (vgl dazu RISJustiz RS0099022 [T1, T3, T6]) und ungeachtet der Terminologie „Fortsetzung der Hauptverhandlung“ ( siehe dazu RISJustiz RS0099052) – neu durchgeführt (§ 276a zweiter Satz StPO; RISJustiz RS0099022).
[6] Voraussetzung einer erfolgversprechenden Rüge aus Z 4 ist – soweit hier von Bedeutung – ein Antrag durch den Beschwerdeführer in dieser, der Urteilsfällung unmittelbar vorangehenden Hauptverhandlung (RISJustiz RS0099049 [T1, T2, T4], RS0099030 [T2]; Ratz , WKStPO § 281 Rz 310, Danek/Mann , WKStPO § 276a Rz 10).
[7]Indem sich die Verfahrensrüge (Z 4) ausschließlich auf in der Hauptverhandlung vom 13. August 2024 (ON 139, 3) gestellte Beweisanträge bezieht, scheitert sie solcherart schon am Erfordernis der Antragstellung in der nach § 276a zweiter Satz StPO wiederholten Hauptverhandlung.
[8] Hinzugefügt sei, dass der hier vorliegende Mangel gehöriger Antragstellung auch durch das dennoch gefällte Zwischenerkenntnis (ON 148, 3 f) nicht saniert wird (RISJustiz RS0098869 [T7] und RS0099099).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei dernichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[10]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.