3Ob8/25k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzssache des Betroffenen E*, geboren am * 1940, *, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2024, GZ 45 R 515/24d 45, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Beschluss des Erstgerichts, mit dem für den Betroffenen ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde, wurde dem Betroffenen persönlich am 26. August 2024 zugestellt.
[2] Das Rekursgericht wies den in einem am 10. September 2024 beim Erstgericht überreichten Verfahrenshilfeantrag enthaltenen Rekurs des Betroffenen als verspätet zurück.
Rechtliche Beurteilung
[3] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es dem Betroffenen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:
[4] 1. Der Betroffene zieht die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die 14 tägige Rekursfrist bei Überreichung des Rekurses bereits abgelaufen war, zu Recht nicht in Zweifel.
[5]2. Seiner Argumentation, aus dem in § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG nach wie vor enthaltenen Verweis auf die (aufgehobene) Bestimmung des § 46 Abs 3 AußStrG ergebe sich, dass sein Rekurs nicht zurückzuweisen gewesen wäre, weil die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden sei, ist zu erwidern, dass der Hinweis auf diese Gesetzesstelle bloß aufgrund eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers nicht gestrichen wurde (RS0129415).
[6]3. Die in § 7 Abs 2 AußStrG vorgesehene Fristunterbrechung konnte dem Betroffenen nicht zugute kommen, weil der Verfahrenshilfeantrag gerade nicht innerhalb der Rekursfrist, sondern erst am Tag nach deren Ablauf gestellt wurde.
[7]4. Auch der Hinweis des Betroffenen auf die Vorschrift des § 5 Abs 1 AußStrG ist nicht geeignet, eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts aufzuzeigen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Betroffene gemäß § 116a Abs 1 AußStrG in Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen kann, und ihm gemäß § 116a Abs 2 AußStrG sämtliche Beschlüsse, insbesondere jener über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters, zuzustellen sind. Die vom Betroffenen vermisste Bekanntgabe des Endes der Rechtsmittelfrist durch das Erstgericht ist in Wahrheit ohnehin (nämlich durch Übermittlung einer Rechtsmittelbelehrung) erfolgt.