Die Entscheidung, mit der ein Schiedsrichter bestellt wird, hat keine Bindungswirkung bezüglich der (Un)Zuständigkeit des so bestellten Schiedsgerichts.
Rückverweise
…Rechtsstandpunkte ist freilich klarzustellen, dass der Entscheidung über die Schiedsrichterbestellung nach § 587 ZPO keine Bindungswirkung in Bezug auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zukommt (RS0134887) und die Gültigkeit der Schiedsklausel im Bestellungsverfahren daher auch nur eingeschränkt und summarisch zu prüfen ist (18 ONc 1/24b Rz 18…