8ObA60/24t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* P*, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F* W*, vertreten durch die Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (zuletzt) 18.856,38 EUR netto und 350 EUR brutto sA, Rechnungslegung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2024, GZ 9 Ra 50/24z 257, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Berufungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Teilurteil die erstgerichtliche Abweisung des Begehrens des Klägers auf Zahlung von 10.729,95 EUR netto und 350 EUR brutto sowie jene des Begehrens auf Rechnungslegung über die für den Kläger als Arbeitnehmer nachweislich geleisteten Zahlungen an Lohnsteuer, Dienstnehmerbeiträgen und Vorsorgekasse im Zeitraum 1. 12. 2014 bis 31. 12. 2014. Dabei vertrat es die Ansicht, hinsichtlich dieser Begehren sei die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt worden.
[2] Der Kläger bekämpft mit seiner außerordentlichen Revision das Berufungsurteil nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Ansicht des Berufungsgerichts, seine Rechtsrüge in der Berufung sei nicht gesetzmäßig ausgeführt gewesen, ficht er nicht an, weshalb eine Überprüfung der Richtigkeit dessen dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist ( RS0043231). Eine in zweiter Instanz unterlassene ordnungsgemäße Rechtsrüge ist in dritter Instanz – auch im ASGGVerfahren – aber nicht erfolgreich nachholbar (RS0043480). Schon aus diesem Grund ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ersichtlich, die zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision führte.
[3]Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).