1Nc37/24t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers J*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag vom 10. November 2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO).
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller beantragte mit Eingabe vom 10. 11. 2024 direkt beim Obersten Gerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe „für Überprüfung von rechtskonformer Rechtskraft gegen den Beschluss 31 Nc 7/23s-29 LG Linz v 1.10.24“.
[2] Mit dem genannten Beschluss wurde
1.) sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer „Beschwerde“ gegen den Beschluss vom 19. 6. 2024, mit dem sein Antrag auf Verfahrenshilfe für einen Rekurs gegen den Beschluss vom 16. 4. 2024 und 22. 5. 2024 sowie eine „Nichtigkeitsbeschwerde“ gegen den Beschluss vom 16. 4. 2024 abgewiesen wurde, abgewiesen und
2.) die „Beschwerde“ gegen die Bestätigung der Entscheidung vom 19. 6. 2024 durch die zweite Instanz als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der nunmehrige Antrag vom 10. 11. 2024 ist mangels Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zurückzuweisen .
[4]Gemäß § 65 ZPO ist die Verfahrenshilfe beim Prozessgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen.
[5] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. 9. 2023 wurde das Landesgericht Linz zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage als zuständig bestimmt.
[6]Ein an ein unzuständiges Gericht – auch an den Obersten Gerichtshof – gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist grundsätzlich in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln (RS0131152). Diese Vorgangsweise kommt hier aber nicht in Betracht, weil der Antragsteller die Verfahrenshilfesache ausdrücklich vor den Obersten Gerichtshof bringen will („Daher ist nun der OGH gefordert ...“).
[7]Im Übrigen ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige – iSd § 86a ZPO sinn- und zwecklose – Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten genommen werden (vgl RS0129051).