JudikaturOGH

3Ob208/24w – OGH Entscheidung

Entscheidung
Schiedsrecht
27. November 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K* AG, *, Schweiz, gegen die verpflichtete Partei D*, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen 24.867 EUR sA, aus Anlass des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. September 2024, GZ 2 R 202/24g 14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bezau vom 14. Mai 2024, GZ 6 E 888/23z 8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 14. Mai 2024 wies das Erstgericht den Antrag des Verpflichteten auf Versagung der internationalen Vollstreckbarkeitsbestätigung und Einstellung der bewilligten Exekution ab und sprach aus, dass das (näher bezeichnete) Urteil des Schiedsgerichts des Kantons Bern für Österreich für vollstreckbar erklärt werde.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

[3] Dagegen richtet sich der an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten.

[4] Das Erstgericht legte den Akt direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.

[6]1. Wenn der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz – wie hier – an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO (hier iVm § 78 EO) – außer im Fall des § 528 Abs 2a ZPO – jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO den – beim Erstgericht einzubringenden und mit dem ordentlichen Rechtsmittel zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wurde (vgl RS0109623).

[7] 2. Das Erstgericht hat daher den Rechtsmittelschriftsatz des Verpflichteten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, das über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs, gegebenenfalls nach einer vom Rekursgericht für erforderlich gehaltenen Verbesserung, zu entscheiden hat.

[8]3. Ob und inwieweit das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen (vgl RS0109623 [T4, T5, T8]; RS0109501 [T12]; RS0109620 [T2]).