2Ob232/22i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon. Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Patrick Thun Hohenstein, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. S*, 2. Dr. J*, und 3. Dr. C*, alle vertreten durch Dr. Johann Eder und Dr. Stefan Knaus, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen zuletzt 64.544,71 EUR sA und Feststellung über den (richtig) Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: 12.558,35 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht sowie die außerordentliche Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse: 9.200 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht jeweils vom 13. Oktober 2022, GZ 3 R 113/22s-62, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem von der Klägerin angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil im Ausmaß eines Zuspruchs von 12.558,35 EUR samt dem darüber geführten Verfahren als nichtig auf und wies die Klage insoweit (wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs) zurück.
[2] Dagegen richtet sich der als außerordentliche Revision bezeichnete, aber innerhalb der Frist des § 521 Abs 1 erster Satz ZPO eingebrachte, Rekurs der Klägerin. Die Fehlbezeichnung schadet aufgrund des deutlich erkennbaren Rechtsschutzziels nicht (RS0109396 [T6]).
[3] Ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit welchem es – wie hier nach erstmaliger Auseinandersetzung mit dem Nichtigkeitsgrund (vgl RS0116348) – die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar (RS0043882). Dabei handelt es sich um einen Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist (§ 521a Abs 1 ZPO). Das Rekursverfahren ist daher zweiseitig. Die Rekurs-(beantwortungs )frist beträgt 14 Tage (RS0043882 [T14]).
[4] Der Rekurs ist daher vom Erstgericht den Beklagten zur allfälligen Erstattung einer Rekursbeantwortung zuzustellen (§ 521a Abs 1 ZPO).