5Ob271/04w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gabriele P*, vertreten durch Kranich Fehringer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Christina R*, 2) Richard G*, 3) Dr. Anna B*, 4) Meter M*, vertreten durch Dr. Alexander Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, 5) Georg G*, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien, 6) Elisabeth Z*, vertreten durch Dr. Alexander Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, und 7) T*, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft (Streitwert EUR 21.874,52), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 8. September 2004, GZ 14 R 253/02g 107, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auszugehen ist davon, dass sich mit Ausnahme der 7. Beklagten alle Parteien des Verfahrens mit den vom Sachverständigen erstatteten Teilungsvorschlägen und den daraus resultierenden Ausgleichszahlungen einverstanden erklärt haben (ON 94, 5). Zu prüfen war daher nur, ob die 7.Beklagten unter Berücksichtigung des notwendigen Wertausgleichs ein ihrem Miteigentumsanteil entsprechendes Objekt erhält und ob sich die Teilungskosten in einem vertretbaren Rahmen halten. Die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum ist dabei noch an Hand des WEG 1975 zu beurteilen (§ 56 Abs 3 WEG 2002), wonach an Substandardwohnungen kein Wohnungseigentum begründet werden kann. Die Kosten für die Zusammenlegung von top 1a und 3 sowie für den Ausbau des Dachbodens sind daher den Teilungskosten zuzuschlagen (vgl 5 Ob 131/03f = immolex 2004/117). Nach jenem Teilungsvorschlag, den die Revisionswerberin verwirklicht haben will, beläuft sich schon allein die der 7. Beklagten zu leistende Ausgleichszahlung auf ATS 1,070.285, , was 13,41 % des Miteigentumsanteils der 7. Beklagte bzw 9,55 % des Verkehrswertes der Liegenschaft enstpricht. Berücksichtigt man dazu noch die Kosten für die Zusammenlegung der Wohnungen top 1a und 3 sowie die Kosten für den Ausbau des Dachbodens, dann ist die Abweisung des Begehrens auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum jedenfalls vertretbar (vgl RISJustiz RS0013865).
Ob nach neuem Recht oder im Hinblick auf mögliche Zusagen der Einräumung von Wohnungseigentum die Begründung von Wohnungseigentum erzwungen werden könnte, war hier nicht zu entscheiden.