Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reithofer, Dr. Stix, Dr. Kuderna und Dr. Schubert als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) mj. W* S*, geb. * 1964, 2.) mj. H* S*, geb. * 1966, beide *, vertreten durch die Mutter M* S*, ebendort, diese vertreten durch Dr. Roger Haarmann, Rechtsanwalt in Liezen, wider die verpflichtete Partei J* S*, vertreten durch Dr. Αlois Kitzmüller, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Unterhaltsforderungen infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 29. Mai 1978, GZ R 304/78-4, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Liezen vom 18. April 1978, GZ E 1172/78-1, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte den beiden betreibenden Parteien mit Beschluss vom 18. 4. 1978, GZ E 1172/78-1, auf Grund des Vergleiches des Bezirksgerichtes St. Gallen vom 10. 6. 1975, GZ C 26/75-10, gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes für April 1978 von je 1.800 S, zusammen 3.600 S, des laufenden Unterhalts ab 1. Mai 1978 von monatlich je 1.800 S, zusammen 3.600 S, sowie der Kosten des Exekutionsantrages die Exekution durch Pfändung und Überweisung (zur Einziehung) der der verpflichteten Partei als ÖBB-Pensionist gegen den Drittschuldner österreichische Bundesbahnen, *, angeblich zustehenden Forderung auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen aus dem „Dienst-Arbeits-Verhältnis“.
Das Rekursgericht änderte diesen Exekutionsbewilligungsbeschluss dahin ab, dass der Exekutionsantrag zur Gänze abgewiesen wurde. Es vertrat die Ansicht, dass der der Exekution zugrunde liegende Unterhaltsvergleich mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung noch kein gültiger Exekutionstitel sei; der für April 1978 zu leistende Unterhalt sei am 18. 4. 1978 noch nicht fällig gewesen; außerdem könne dem Exekutionstitel nicht entnommen werden, dass sich der Vater verpflichtet habe, für die betreibenden Parteien monatlich je 1.800 S an Unterhalt zu bezahlen; im übrigen hätten die betreibenden Gläubiger die in Exekution zu ziehenden Bezüge des Verpflichteten im Exekutionsantrag entweder ausdrücklich als Alterspension bezeichnen oder das Vorliegen der besonderen, für alle anderen Sozialversicherungsleistungen gelte den Pfändungsvoraussetzungen bescheinigen müssen. Schließlich setzte sich das Rekursgericht auch noch mit der Frage auseinander, ob der Unterhaltsvergleich im Falle der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung einen gültigen Exekutionstitel bilden könne.
Diesen Beschluss des Rekursgerichtes bekämpfen die betreibenden Gläubiger mit dem vorliegenden Revisionsrekurs. Sie beantragen, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Mit dem 10. 6. 1975 beim Bezirksgericht St. Gallen zu AZ С 26/75 geschlossenen Vergleich haben die Eltern der betreibenden Parteien die Unterhaltsverpflichtung des Vaters vertraglich festgelegt. Diese Vereinbarung bedurfte zu ihrer Gültigkeit und damit auch zu ihrer Rechtswirksamkeit als Exekutionstitel der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (EF-Slg 23.831, 26.172 ua). Die Revisionsrekurswerber geben zu, dass dieser Vergleich – im Zeitpunkt der Entscheidung der Vorinstanzen – noch nicht pflegschaftsbehördlich genehmigt war. Sie verweisen allerdings darauf, dass die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Vergleiches nachträglich, nämlich am 12. 6. 1978 erteilt worden sei, und legen hiezu eine Photokopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes Liezen vom 12. 6. 1978, GZ P 86/77-6, vor. Sie wollen damit offenbar zum Ausdruck bringen, dass der Mangel der fehlenden pflegschaftsbehördlichen Genehmigung damit saniert worden sei. Allerdings vertreten die Revisionsrekurswerber auch die Ansicht, auf Grund der Bestimmung des § 140 „neu“ ABGB (gemeint idFd BG über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, BGBl Nr 403/1977) ergebe sich „die Unterhaltsverpflichtung“, eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung (des Vergleiches) sei nicht erforderlich. Dem ist entgegenzuhalten, dass die zitierte Bestimmung zwar den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern regelt, aber nichts über das Erfordernis der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung von Vereinbarungen der Eltern über den Unterhaltsanspruch des Kindes besagt. Dass solche Vereinbarungen betreffend eheliche Kinder – ebenso wie früher in sinngemäßer Anwendung des § 233 ABGB (vgl EvBl 1972/182) – weiterhin genehmigungspflichtig sind, ergibt sich aus § 154 Abs 3 ABGB idF BG BGBl Nr 402/1977.
Die Berechtigung eines Antrages auf Bewilligung einer Gehaltsexekution ist – abgesehen von den Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs 3 LohnPfG – nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu beurteilen (SZ 28/184 u.а.; Heller-Berger-Stix , 204). Im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über den Exekutionsantrag war aber der diesem zugrunde gelegte Exekutiontitel (Vergleich) mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung noch nicht wirksam. Der Exekutionsantrag wurde daher schon aus diesem Grund vom Rekursgericht in Abänderung des Bewilligungsbeschlusses des Erstgerichtes mit Recht abgewiesen. Abgesehen davon, dass die wegen der fehlenden pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Vergleiches rechtswidrige Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes nicht nachträglich saniert werden kann (EF-Slg 18.603), ist auf die nachträglich erteilte pflegschaftsbehördliche Genehmigung im Rechtsmittelstadium schon im Hinblick auf das auch in Exekutionssache im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (SZ 28/41, SZ 28/176 uva) nicht einzugehen.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO, § 78 ЕO.
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