Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger und Dr. Friedl sowie die Beisitzer Dipl.-Ing. Otto Beer und Walter Geppert als Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) J* M*, Fachdienstleiter, *, 2.) Ing. H* K*, *, 3.) E* W*, *, und 4.) J* H*, *, sämtliche vertreten durch Dr. Egbert Schmid, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, Bundesministerium für Verkehr, Bundesamt für Zivilluftfahrt, *, vertreten durch die Finanzprokuratur, *, wegen 1) S 499.925,40 sA, 2) S 424.750,10 sA, 3) S 244.870,-- sA, und 4) S 254.529,90 sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. 2. 1978, GZ 44 Cg 297/77-13, womit infolge Berufung der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 19. 9. 1977, GZ 4 Cr 1302/77-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung 1.) beschlossen:
Dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht wird nicht Folge gegeben;
2.) zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägern die mit S 18.013,48 (einschließlich S 1.245,48 Umsatzsteuer und S 1.200,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger waren zunächst als Vertragsbedienstete (der Erstkläger ab 1952, der Zweitkläger ab 1958, der Drittkläger ab 1955 und der Viertkläger ab 1961) beim Bundesamt für Zivilluftfahrt der beklagten Partei angestellt und wurden in der Folge in das Beamtenverhältnis übernommen.
Da die Gehälter der Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt unter dem internationalen Niveau der Entlohnung von Flugverkehrsbediensteten lag, wurde, um eine Besserstellung dieser Bediensteten ohne Beispielsfolgerungen für andere Bundesbedienstete zu erreichen, mit Wirkung vom 1. 12. 1967 ein Kollektivvertrag abgeschlossen, der in den Artikeln Ι/I und II lautet:
„I. Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Bedienstete des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, soweit sie nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.
II. Dieser Kollektivvertrag tritt an dem Monatsersten in Kraft, der dem Tag der Kundmachung der gem. § 1 Abs 5 des VBG 1948 erforderlichen Verordnung der Bundesregierung folgt.“
Diese Verordnung vom 5. 12. 1967 mit welcher die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt von der Anwendung des VBG 1948 ausgenommen wurden, wurde am 22. 12. 1967 unter BGBl Nr 389 verlautbart.
Am 15. 12. 1967 wurde ein Nachtrag zu dem Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten mit folgendem Wortlaut abgeschlossen: „Im Nachhang zu dem am 1. 12. 1967 zwischen dem Bundesministerium für Verkehr … einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund … andererseits abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart, daß jenen Bediensteten, auf die der Kollektivvertrag zur Anwendung kommen wird, die Differenz zwischen den bisherigen Bezügen und den entsprechenden Kollektivvertragsgehältern rückwirkend ab 1. 3. 1967 bzw ab Beginn eines nach diesem Zeitpunkt begonnenen Dienstverhältnisses auszubezahlen ist.“
Während die Vertragsbediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt dem angeführten Kollektivvertrag mit Inkrafttreten der Verordnung vom 5. 12. 1967 unterstellt worden waren, mußten Beamte des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zunächst gemäß § 84 Dienstpragmatik ihren Austritt erklären und in das kollektivvertragliche Dienstverhältnis übernommen werden, um in den Genuß der höheren Bezüge laut Kollektivvertrag kommen zu können. Wegen der sich hinziehenden Verhandlungen war eine Nachzahlung der Kollektivvertragsgehälter ab 1. 3. 1967 für die Übertretenden vorgesehen, die Übertrittsmöglichkeit aber nicht zeitlich begrenzt worden.
Die Kläger entschlossen sich erst auf Grund des 15. Nachtrages zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt tätigen Bediensteten zum Übertritt.
Sie begehren die Nachzahlung der Differenz zwischen den erhaltenen Bezügen und jenen, die ihnen ab 1. 3. 1967 nach dem Kollektivvertrag jeweils zugestanden wären.
Die beklagte Partei macht dagegen geltend, daß ein Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge nur für solche Bedienstete bestanden habe, die innerhalb einer gewissen Zeit nach dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages den Übertritt in ein diesem unterliegendes Dienstverhältnis erklärten und die Kläger überdies ausdrücklich vor dem Übertritt in das dem Kollektivvertrag unterliegende Dienstverhältnis auf die Nachzahlung der Bezugsdifferenz verzichtet hätten, dieser Übertritt nur unter der Voraussetzung der Wirksamkeit dieses Verzichtes erfolgt und dieser Verzicht auch wirksam gewesen sei, weil die Kläger auf eine Entgeltnachzahlung für Zeiträume, während welcher sie noch nicht kollektivvertragsangehörig waren, ungeachtet der Bestimmung des § 3 ArbVG hätten wirksam verzichten können.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es stellte außer dem angeführten Sachverhalt noch fest:
Die Kläger wurden (der Drittkläger mit 1 11. 1975 die übrigen mit 1. 12. 1975) über ihr Ansuchen von der beklagten Partei aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamte in ein privatrechtliches Dienstverhältnis übernommen, auf das der angeführte Kollektivvertrag anzuwenden ist. Sie erklärten über Verlangen der beklagten Partei vor der Übernahme, daß sie auf eine Nachzahlung von Kollektivvertragsentgelten für die Zeit vor der Übernahme in dieses Dienstverhältnis verzichten. Da sie aber erfahren hatten, daß diese Verzichtserklärung wahrscheinlich ungültig sei, forderten sie bereits kurze Zeit später (etwa im Juni 1976) die Nachzahlung der Bezugsdifferenz, die von der beklagten Partei abgelehnt wurde, worauf sie am 16. 2. 1977 die Klagen einbrachten.
Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß der von den Klägern abgegebene Verzicht wirksam gewesen sei, da er eine bereits vor seiner Abgabe geleistete Arbeit betroffen habe und ohne wirtschaftlichen Druck erfolgt sei.
Das Berufungsgericht gab nach Neudurchführung der Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerGes den Klagebegehren Folge. Es ging von denselben Feststellungen aus wie das Erstgericht, war aber der Auffassung, daß der Verzicht der Kläger unwirksam gewesen sei, da er unter wirtschaftlichem Druck erfolgt sei, weil die Kläger ohne diesen Verzicht die weitaus günstigeren Bezüge aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis nicht hätten erlangen können. Der Hinweis der beklagten Partei, daß der Verzicht erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben worden sei, versage, weil nicht das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beendet und anschließend ein davon unabhängiges privatrechtliches Dienstverhältnis begründet worden sei, sondern ein einheitliches Dienstverhältnis vorliege, bei dem lediglich die rechtliche Gestaltung verändert worden sei. Daß die Kläger auf diese Änderung keinen Anspruch gehabt hätten, ändere daran nichts, weil gerade darin der von der beklagten Partei ausgeübte wirtschaftliche Druck bestanden habe, daß die Übernahme in das für die Kläger günstigere privatrechtliche Dienstverhältnis ohne Abgabe der Verzichtserklärung verweigert worden wäre. Der Verzicht verstoße auch gegen § 3 ArbVG. Der Einwand der Verjährung sei unberechtigt, weil der Anspruch der Kläger erst mit dem Übertritt in das privatrechtliche Dienstverhältnis entstanden und bis zur Klagserhebung die Verjährungszeit daher noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, eine mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht anzuberaumen und das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung der Klagebegehren abzuändern oder es aufzuheben.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht war nicht Folge zu geben, weil sie für die Entscheidung in dieser Rechtssache nicht erforderlich erscheint (§ 509 Abs 2 ZPO).
Zum Inhalt des hier anzuwendenden Kollektivvertrages hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 9. 11. 1976, 4 Ob 119/76 (ZAS 1978 105) Stellung genommen. Er hat dazu ausgeführt, daß einem Kollektivvertrag, ein Inhalt, der in dessen Wortlaut nicht einmal angedeutet ist, dem auch nicht im Wege der Auslegung gegeben werden kann. Der Wortlaut des Zusatzes zum Kollektivvertrag biete aber keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die darin festgelegte Bezugsnachzahlung nur für solche Bedienstete erfolgen soll, die innerhalb einer bestimmten Zeit nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in ein dem Kollektivvertrag unterworfenes Dienstverhältnis übernommen werden. Die Auslegung, daß diese Kollektivvertragsbestimmung ohne Rücksicht darauf anzuwenden sei, wann der betreffende Bedienstete in ein solches Dienstverhältnis übertrete, werde vielmehr auch dem von der beklagten Partei behaupteten Zweck der Bestimmung, eine möglichst gleichmäßige Behandlung der Beschäftigten zu erreichen, eher gerecht als die Auslegung, wonach die Nachzahlung der Bezugsdifferenz nur bei einem Übertritt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfolgen soll. Für die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 119/76 vertretene Auffassung spricht aber auch der nunmehr festgestellte Zweck der Überführung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt in ein privatrechtliches Dienstverhältnis. Darnach sollten nämlich auf diese Weise die Bezüge dieser Bediensteten ohne Beispielsfolgen für andere Bundesbedienstete dem höheren internationalen Bezugsniveau der Flugverkehrsbediensteten angeglichen werden. Es sollten also ab Inkrafttreten des Kollektivvertrages die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt die Möglichkeit haben, durch Übertritt in das privatrechtliche Dienstverhältnis die höheren Bezüge nach dem Kollektivvertrag zu erreichen. Hätten die Kläger den Übertritt bereits früher erklärt, hätten sie die höheren Bezüge – bei gleicher dienstlicher Tätigkeit – schon von da an bezogen, sodaß sich die beklagte Partei durch das Zuwarten der Kläger die nunmehr geforderten Differenzbeträge in der Vergangenheit erspart hat. Die Kläger haben durch ihr Zuwarten wohl für diese Zeit gewisse Vorteile – insbesondere hinsichtlich der Sicherheit des Arbeitsplatzes – gehabt, aber auch die nachteiligen Folgen, insbesondere den Zinsenverlust und die Wirkungen der Geldwertverdünnung, zu tragen. Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist auch der Hinweis der beklagten Partei auf die lange Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages und des Übertrittes der Kläger und anderer Beschäftigter in ein diesem Kollektivvertrag unterworfenes Dienstverhältnis und die sich daraus ergebende beachtliche Höhe der nachzuzahlenden Bezugsdifferenzen sowie auf die große Zahl von Bediensteten, für welche diese Bestimmung noch von Bedeutung werden kann, nicht geeignet, die vom Obersten Gerichtshof dargelegte Ansicht über den Inhalt des Kollektivvertrages unrichtig oder auch nur unbillig erscheinen zu lassen. Daß eine Nachzahlung nur für jene Bedienstete des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erfolgen sollte, für die der Kollektivvertrag bereits mit seinem Inkrafttreten wirksam wurde, ist weder seinem Wortlaut, in dem schlechthin jene Bedienstete angeführt sind, „auf die der Kollektivvertrag zur Anwendung kommen wird“, noch seinem Zweck, die Bediensteten bei einer möglichst gleichmäßigen Behandlung dem internationalen Bezugsniveau anzugleichen, zu entnehmen. Es besteht daher kein Anlaß, von der in der Entscheidung 4 Ob 119/76 vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung abzugehen oder die Sache in einem verstärkten Senat gemäß § 8 OGHGes zu behandeln. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Kläger auf Grund ihrer Übernahme in ein dem Kollektivvertrag unterworfenes Dienstverhältnis Anspruch auf die im Nachtrag zu diesem Kollektivvertrag festgelegte Bezugsnachzahlung haben.
Es ist daher wesentlich, ob ihr Verzicht auf diese Nachzahlung wirksam war. Dazu ist zu berücksichtigen, daß der Anspruch auf die Bezugsnachzahlung, wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits – in seiner Entscheidung vom 6. 12. 1977, 4 Ob 151/77 – ausgesprochen hat, erst mit der Übernahme in das dem Kollektivvertrag unterliegende privatrechtliche Dienstverhältnis entstand. Solange dieser Übertritt nicht erfolgt war, hatten die Kläger keinen Anspruch auf eine Nachzahlung. Der Anspruch auf Nachzahlung kann nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und die dort geleistete Arbeit, sondern nur aus dem Kollektivvertrag abgeleitet werden. Daß für seine Berechnung Umstände von Bedeutung sind, die vor der Begründung des dem Kollektivvertrag unterworfenen Dienstverhältnisses lagen, ändert daran nichts, daß der Anspruch auf Nachzahlung ein dem Dienstnehmer auf Grund des Kollektivvertrageszustehendes Recht ist. Dieser Anspruch wurde gemäß § 2 Abs 1 Kollektivvertragsgesetz zulässigerweise im Kollektivvertrag festgelegt; dieser Kollektivvertrag blieb gemäß § 164 Abs 1 ArbVG durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt. Es ist somit die Bestimmung des § 3 Abs 1 ArbVG (früher inhaltlich gleich: § 2 Abs 3 KVGes) anzuwenden. Darnach können die dem Dienstnehmer durch Kollektivvertrag eingeräumten Rechte durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Eine Sondervereinbarung ist nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger ist als die kollektivvertragliche Regelung oder Angelegenheiten betrifft, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Da die rechtliche Grundlage einer Verzichtsvereinbarung der Arbeitsvertrag ist, aus dem der Anspruch entspringt, auf den verzichtet wird, ist der Verzicht auf einen kollektivvertraglich festgelegten Anspruch als eine für den Dienstnehmer ungünstigere Sondervereinbarung ungültig ( Strasserin ArbVG Handkommentar 36). Da sich der Verzicht der Kläger nicht auf einen Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern auf einen kollektivvertraglich festgelegten Anspruch aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis bezog und nicht erst bei Beendigung diesesDienstverhältnisses erklärt wurde, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auf kollektivvertraglich festgelegte Ansprüche bei Beendigung eines Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer wirksam verzichtet werden kann (siehe dazu ZAS 1967 17, 1974 145, ArbSlg 9209, 9314 ua), im vorliegenden Fall nicht. Daß ein Dienstnehmer, dem die Übernahme in ein Dienstverhältnis, für das ein bestimmter Kollektivvertrag anzuwenden ist, nur unter der Bedingung zugestanden wird, daß er auf einen Teil der in diesem Kollektivvertrag zu seinen Gunsten festgelegten Ansprüche verzichtet, unter einem wirtschaftlichen Druck steht, ist offenkundig. Die Bestimmung des , wonach Sondervereinbarungen nur gültig sind, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind, zeigt, daß dem Arbeitnehmer die Rechte aus dem Kollektivvertrag in vollem Umfange zukommen und gewahrt bleiben sollen. Daß der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Begründung eines diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnisses hat, ist unerheblich; gerade weil dieser Anspruch fehlt, soll die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer durch eine für ihn gegenüber der kollektivvertraglichen Regelung ungünstigere Sondervereinbarung kollektivvertragliche Rechte ganz oder teilweise vorzuenthalten, durch die Bestimmung des unterbunden werden. Gegenüber dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung versagen alle allgemeinen Überlegungen der Revision über die Unwirksamkeit eines Verzichtes und die Anfechtbarkeit einer Willenserklärung. Es ist vielmehr festzuhalten, daß die Verzichtserklärung der Kläger gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des unwirksam ist. Sie können daher die Bezugsnachzahlung ungeachtet ihrer Verzichtserklärung verlangen.
Es war somit der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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