JudikaturOGH

1Ob49/17p – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. April 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Mag. U***** F*****, vertreten durch die BHF Briefer Hülle Frohner Rechtsanwälte OG, Wien, gegen den Antragsgegner Dr. H***** F*****, vertreten durch Mag. Rudolf Fidesser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Jänner 2017, GZ 45 R 515/16t 137, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. August 2016, GZ 3 Fam 83/11v 127, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wurde bereits mit Beschluss vom 16. 3. 2017 zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 71 Abs 2 AußStrG erstattete Revisionsrekursbeantwortung, die am 30. 3. 2017 beim Obersten Gerichtshof einlangte, ist nicht nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO analog; 1 Ob 145/16d = RIS Justiz RS0124792 [T2]; RS0113633; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 71 Rz 4; vgl RS0121741); sie ist nach Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr sachlich zu behandeln (vgl RIS Justiz RS0113633 [T1]).

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