Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Personensorgesache des mj P*, geboren * 2015, in hauptsächlicher Betreuung der Mutter Mag. M*, diese vertreten durch die Scheer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Kontaktrechtes, über I. den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters R*, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Eichgraben, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. September 2025, GZ 42 R 283/25s 179, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 19. März 2025, GZ 7 Ps 187/15z 169, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, sowie II. den/das an den Obersten Gerichtshof gerichteten „Antrag/Ersuchen“ der Mutter nach § 44 AußStrG vom 20. November 2025 den
Beschluss
gefasst:
I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet, mit dem der erstgerichtliche Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen .
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet, mit dem der erstgerichtliche Beschluss bestätigt wurde, wird er mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen .
Der Antrag der Mutter auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen .
II. Der/das „Antrag/Ersuchen“ der Mutter („Ersuchen, für den Beschluss ON 179 iVm ON 169 im Hinblick auf die Beschlusspunkte I. bis IV. vorläufige Vollstreckbarkeit zuzusprechen“) wird zurückgewiesen .
Begründung:
Zu I.:
[1] 1.1. Vorauszuschicken ist, dass sich der Revisionsrekurs an mehreren Stellen ausdrücklich gegen die „Spruchpunkte I. und II.“ der angefochtenen Rekurs entscheidung wendet; diese weist jedoch keine Spruchpunkte auf.
[2] 1.2. Aus den Ausführungen des Revisions rekurses, die Vorinstanzen hätten dem Antrag auf Etablierung einer Doppelresidenz stattzugeben gehabt, in Zusammenhalt mit dem gleichlautenden primären Rechtsmittelantrag kann zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers erschlossen werden, dass er sich gegen den Teil der Entscheidung des Rekursgerichts wenden will, mit dem es den erstgerichtlichen Beschluss über das Kontaktrecht des Vaters teils – in Ansehung des Wochenendkontakts in ungeraden Wochen – bestätigte (Spruchpunkt I. des erstgerichtlichen Beschlusses) und teils – in Ansehung des unbestimmten und nicht exequierbar formulierten Kontaktrechts in geraden Wochen – aufhob und dem Erstgericht hierzu die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug (Spruchpunkt II. des erstgerichtlichen Beschlusses). Insbesondere in Ansehung des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags allenfalls verbleibende Unklarheiten über den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens gehen zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (vgl RS0041761; RS0041911 [T1]); schon zufolge Fehlens jedweder Ausführungen zu anderen (die Spruchpunkte III. und IV. des erstgerichtlichen Beschlusses betreffenden) Aspekten der Rekursentscheidung sind diese als unangefochten anzusehen.
[3] 2.1. Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist.
[4] 2.2. Zur Teilaufhebung von Spruchpunkt II. des erstgerichtlichen Beschlusses über die Kontaktrechtsregelung in geraden Wochen hat das Rekursgericht keinen solchen Ausspruch getätigt, womit jeder (auch außerordentliche) Revisionsrekurs unzulässig ist (RS0030814; RS0109580).
[5] 2.3. Der Revisionsrekurs ist daher insofern als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
[6] 3.1. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig; ihr kommt deshalb keine Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu, außer wenn leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden oder bei der Entscheidung das Kindeswohl nicht beachtet wird (vgl RS0097114 [insb T10, T14, T17, T18]).
[7] Auch die Anordnung der faktischen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile im zeitlich gleichen Ausmaß im Sinne eines „Doppelresidenzmodells“ setzt wie bei der gemeinsamen Obsorge ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Eltern voraus (vgl RS0128812 [insb T31, T32]). Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohles treffen zu können, ist es erforderlich, in sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Abzustellen ist bei dieser Beurteilung darauf, ob eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder in absehbarer Zeit hergestellt werden kann; eine „Doppelresidenz“ ist daher auch bei – wie hier – bestehender gemeinsamer Obsorge eher der Ausnahme- und nicht der Regelfall (vgl 5 Ob 12/25p Rz 9 mwN). Die Entscheidung darüber ist demnach ebenfalls in hohem Maße einzelfallbezogen (vgl RS0128812 [T5, T15, T19]).
[8] 3.2. Die im – sich gegen die teilweise Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses in dessen Spruchpunkt I. wendenden (zufolge der Nichtzulassung durch das Rekursgericht außerordentlichen) – Revisionsrekurs erstmals aufgestellte Behauptung, eine Anhörung des Minderjährigen durch die Erstrichterin sei unterblieben, ist schlicht aktenwidrig: Eine solche Anhörung hat unmittelbar vor der Beschlussfassung durch das Erstgericht stattgefunden.
[9] 3.3. Die Vorinstanzen haben nachvollziehbar und lebensnah dargelegt, dass sich aus dem vom Vater – wegen eines zwischenzeitig vom Minderjährigen verfassten Briefes als veraltet – kritisierten Bericht der Familiengerichtshilfe gerade im Zusammenhalt mit der Anhörung des Zehnjährigen durch die Erstrichterin weder dessen Wunsch nach einer „Doppelresidenz“ noch – insbesondere schon mangels aktuell ausreichender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern – die Eignung eines solchen Modells zur Förderung des Kindeswohles ableiten lasse.
[10] 3.4. Eine Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung durch die Vorinstanzen oder sonst eine erhebliche Rechtsfrage zeigt der Revisionsrekurs damit nicht auf; solches ist auch nicht ersichtlich.
[11] 4. Die Beantwortung des Revisionsrekurses durch die Mutter erfolgte ohne Freistellung durch den Obersten Gerichtshof; überdies zeigte sie darin auch nicht den Umstand auf, dass das Rechtsmittel des Vaters zum Teil jedenfalls unzulässig ist. Der Rechtsmittelschriftsatz der Mutter diente daher zur Gänze nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw verteidigung (§ 78 Abs 2 AußStrG), sodass ihr dafür kein Kostenersatz gebührt (vgl RS0124792; RS0121741).
[12] 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht ( § 71 Abs 3 AußStrG).
Zu II.:
[13] 6.1. Nachdem bereits das Rekursgericht einen Antrag der Mutter, der erstgerichtlichen Entscheidung vorläufige Vollstreckbarkeit zuzuerkennen, zurückgewiesen und es selbst keine Veranlassung zu einer Vorgangsweise nach § 44 AußStrG gesehen hatte, stellte die Mutter neuerlich einen – nunmehr an den Obersten Gerichtshof gerichteten – „Antrag/Ersuchen“, der Rekursentscheidung gemäß § 44 AußStrG vorläufige Vollstreckbarkeit zuzuerkennen.
[14] 6.2. Bereits das Rekursgericht hat die Mutter auf die Unzulässigkeit eines solchen Antrags hingewiesen; auch ihr neuerlicher Antrag ist ungeachtet seiner teilweisen Bezeichnung als „Ersuchen“ zurückzuweisen (vgl RS0122828).
[15] 6.3. Die unangefochten gebliebenen Teile des erstgerichtlichen Beschlusses (vgl oben ErwGr 1.2.) sind bereits vollstreckbar und in Ansehung des bestätigenden Teils der rekursgerichtlichen Entscheidung tritt Vollstreckbarkeit mit der gegenständlichen Entscheidung des Senats ein (vgl § 43 Abs 1 AußStrG), sodass es zu beiden Aspekten eines Ausspruchs nach § 44 AußStrG nicht bedarf. Zum aufgehobenen Teil des erstgerichtlichen Beschlusses kommt eine Vorgangsweise nach § 44 AußStrG nicht in Betracht.
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