JudikaturOGH

1Ob43/14a – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. März 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Dr. O***** W*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin R***** W*****, vertreten durch Dr. Franz Markus Nestl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2014, GZ 45 R 192/13p 47, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

2. Der Antrag des Antragstellers auf Zuspruch der Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat dem Antragsteller die Beantwortung des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin nicht freigestellt. Für seine dennoch eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung stehen ihm analog § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO keine Kosten zu (RIS Justiz RS0124792).

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