RS0110920 – OGH Rechtssatz
In Unterhaltssachen bedarf es keiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz. Wenn der nach § 58 JN vorgegebene Wert zweihundertsechzigtausend Schilling übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1a ZPO), kommt eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz nach § 528 Abs 2a ZPO nicht in Frage. Ein dennoch ergangener abändernder Zulässigkeitsausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nicht.