JudikaturOGH

6Ob279/06g – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Dezember 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter der klagenden und gefährdeten Partei Eva K*****, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Reinhold K*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink und andere Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Unterhalts, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. September 2006, GZ 4 R 392/06k-90, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Zwischen den Parteien behängt ein Ehescheidungs- und ein Unterhaltsverfahren.

Das Erstgericht verpflichtete den Mann gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zur Leistung einstweiligen Unterhalts von monatlich 510 EUR ab 1. 4. 2003; ein Mehrbegehren der Frau wies es ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Mannes keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen wendet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Mannes an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass der Frau einstweiliger Unterhalt erst ab 1. 6. 2006 zuerkannt werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Bei dem Beschluss, mit dem der Frau einstweiliger Unterhalt bewilligt wurde, handelt es sich um eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, die gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO unterliegt. Gemäß Z 1a dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, sowie in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, und wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gemäß § 58 Abs 1 JN ist der Wert des einstweiligen Unterhalts zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben (6 Ob 65/06m; RIS-Justiz RS0110920); dies gilt auch im Provisorialverfahren (3 Ob 222/05a = EFSlg 111.781 uva). Ausgehend vom hier maßgeblichen monatlichen Unterhaltsbetrag, über den das Rekursgericht entschieden hat (510 EUR), übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands demnach zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR.

Bei diesem Entscheidungsgegenstand kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin ändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.

Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei einen Revisionsrekurs, so ist dieser dem Rekursgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn der Revisionsrekurs als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet ist. Der Oberste Gerichtshof darf über einen derartigen „außerordentlichen" Revisionsrekurs nur und erst dann entscheiden, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn - wie hier - in einem „außerordentlichen" Revisionsrekurs kein Abänderungsantrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO gestellt wird, weil dieser Mangel gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 84 Abs 3 ZPO verbesserbar ist. Das Erstgericht wird daher den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Klägerin dem Rekursgericht vorzulegen haben (vgl erst jüngst 1 Ob 262/05v; 6 Ob 65/06m).

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