JudikaturOGH

2Ob55/23m – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers T*, geboren * 2004, *, vertreten durch Mag. Manfred Soder, Rechtsanwalt in Rattenberg, wider die Antragsgegnerin C*, vertreten durch Dr. Herbert Marschitz, Dr. Peter Petzer und Dr. Clemens Telser, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Februar 2023, GZ 55 R 75/22s-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin (Mutter des Antragstellers) zur Leistung rückständigen – näher aufgeschlüsselten – Unterhalts für den Zeitraum 5. 5. 2019 bis 31. 12. 2020 sowie ab dem 1. 1. 2021 zu einer monatlichen (laufenden) Unterhaltszahlung von 560 EUR.

[2] Das Rekursgericht gab einem Rekurs der Antragsgegnerin, mit dem sie die gänzliche Abweisung des Unterhaltsbegehrens anstrebte, teilweise Folge, reduzierte – neben dem rückständigen Unterhalt auch – die laufende Unterhaltsleistung ab 1. 1. 2021 auf 475 EUR und sprach aus, der Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[3] Das gegen diesen Beschluss von der Antragsgegnerin fristgerecht eingebrachte, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

[4] 1. Der Streitgegenstand im Unterhaltsverfahren ist rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Maßgeblich ist allein der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, wobei regelmäßig auf laufenden Unterhalt abzustellen ist (RS0122735 [T8]). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zu berücksichtigen (RS0114353). Einer Bewertung durch das Berufungsgericht bedarf es aufgrund der zwingenden Bewertungsvorschrift nicht (RS0110920 [T1, T4]). Der 36-fache Betrag der in der zweiten Instanz strittigen, laufenden Unterhaltsleistung (560 EUR) übersteigt 30.000 EUR nicht.

[5] 2. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs aber jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

[6] 3. Da im vorliegenden Fall die Wertgrenze nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RS0109505).

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