Übersicht der Entscheidungen zu § 174 AußStrG
A) § 174 Abs 1 AußStrG
(Wann mit der Einantwortung vorzugehen ist)
B) § 174 Abs 2 AußStrG (Inhalt der Einantwortungsurkunde)
C) Wirksamkeit der Einantwortungsurkunde:
D) Sonstiges
Informationen zu § 174 AußStrG
Verweisungen:
Vgl Entscheidungen zu §§ 18, 121 ff, 149 ff, 165 ff, 177 - 180 AußStrG.
§ 165 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 165 Inventar
…Erklärung die Haftung darauf beschränkt. (2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).…
§ 155
…ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (2) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 25 000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174). (3) Der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt hat zu enthalten: 1. die Gegenstände, die übergeben werden; 2. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Personen…
Rückverweise