Übersicht der Entscheidungen zu § 174 AußStrG
A) § 174 Abs 1 AußStrG
(Wann mit der Einantwortung vorzugehen ist)
B) § 174 Abs 2 AußStrG (Inhalt der Einantwortungsurkunde)
C) Wirksamkeit der Einantwortungsurkunde:
D) Sonstiges
Informationen zu § 174 AußStrG
Verweisungen:
Vgl Entscheidungen zu §§ 18, 121 ff, 149 ff, 165 ff, 177 - 180 AußStrG.
§ 174 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 174 Rechte der Gläubiger
…§ 174. (1) Wird bei Aufforderung der Verlassenschaftsgläubiger ( §§ 813 bis 815 ABGB ) eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat der Gerichtskommissär deren Termin öffentlich bekannt…
§ 165 Inventar
…Erklärung die Haftung darauf beschränkt. (2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern ( § 174 ).…
§ 155
…ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (2) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 25 000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern ( § 174 ). (3) Der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt hat zu enthalten: 1. die Gegenstände, die übergeben werden; 2. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Personen…