13Os61/14s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krampl als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Franz F***** und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 11 dritter Fall FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 2. Oktober 2013, GZ 36 Hv 2/11f 110, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Franz F***** und Dr. Claus H***** (soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung) von der Anklage freigesprochen, es hätten im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes S*****
(I) Franz F***** vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs und Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich
1) als Geschäftsführer der F***** P***** GmbH durch die Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung für das Jahr 2001 an Körperschaftsteuer um rund 236.000 Euro,
2) als Geschäftsführer der F***** F***** GmbH durch die Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung für das Jahr 2002 an Körperschaftsteuer um etwa 84.000 Euro sowie
3/c) als Einzelunternehmer durch die Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung für das Jahr 2003 um cirka 526.000 Euro an Einkommensteuer, und
(II) Dr. Claus H***** zu den beschriebenen Finanzvergehen durch Beratungsleistungen und Fehlbuchungen vorsätzlich beigetragen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 4, 5 und (richtig) 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde geht fehl.
Soweit die Beschwerde zu den Freisprüchen I/1 und I/2 sowie zum korrespondierenden Teil des Freispruchs II unter nominellem Heranziehen aller drei genannter Nichtigkeitsgründe der Sache nach den abgabenbehördlichen Feststellungen zur Höhe der Verkürzungsbeträge zum Durchbruch zu helfen versucht, übersieht sie, dass den diesbezüglichen Freisprüchen Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite zu Grunde liegen (US 4 f und 6).
Da die Rüge diese Negativfeststellungen nicht substantiiert angreift, erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen zu den genannten Freisprüchen.
Aus welchem Grund ein Aktenvermerk des Franz F***** vom 12. April 2002, aus dem nach Ansicht der Beschwerde „klar hervorgeht, dass die beiden Angeklagten von einem Ausschüttungsbetrag von € 2,3 Mill gesprochen haben“, den Feststellungen zum Freispruch I/3/c und zum korrespondierenden Teil des Freispruchs II erörtertungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegenstehen soll, macht die Mängelrüge (Z 5) nicht klar.
Auf die nach der Aktenlage von Dr. Georg W***** gegenüber Dr. H***** geäußerten Bedenken in Bezug auf die von den letztgenannten Freisprüchen umfassten steuerlichen Sachverhalte ist das Erstgericht sehr wohl eingegangen (US 16).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) einen Feststellungsmangel behauptet, ohne die angeblich fehlenden Konstatierungen zu bezeichnen, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS Justiz RS0095939, RS0117247 und RS0118342).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).