11Os118/22w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lonin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 1. Juli 2022, GZ 40 Hv 52/22d 124, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * K* jeweils eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB (I) und des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB (II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – am 12. Mai 2021 in B*
I) ...
II) B* G* zu töten versucht, indem er ihm mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca 10 cm in die linke Brust in den Bereich des Herzens stach und im Zuge eines darauffolgenden Gerangels weiter auf ihn einzustechen versuchte, wodurch dieser eine ca 2 cm lange in das Unterhautfettgewebe reichende Stichwunde im Bereich der linken Brust, eine Prellung und Schürfwunde am Mittel und Ringfinger rechts, eine Prellung des Knies links und Abschürfungen sowie Übelkeit erlitt.
[3] Die Geschworenen hatten die zum entsprechenden Punkt 2 der Anklage (ON 108) gestellte Hauptfrage 2 (lfd Zahl 6 des Frageschemas) in Richtung des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB bejaht. Weitere Fragen wurden zur Hauptfrage 2 nicht gestellt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Ausschließlich gegen den Schuldspruch zu II richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[5] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen (das sind die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen – vgl dazu RIS Justiz RS0117264) aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS Justiz RS0119583).
[6] Die Tatsachenrüge scheitert an diesen Anfechtungskriterien, indem sie auf
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).
[8] Die nicht ausgeführte Berufung war ebenso bereits vom Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückzuweisen, weil der Rechtsmittelwerber auch anlässlich ihrer Anmeldung nicht erklärte (ON 126 S 2; vgl RIS Justiz RS0100395), ob sie sich gegen den Strafausspruch oder den Privatbeteiligtenzuspruch (US 4) richtet (§§ 344, 296 Abs 2 iVm 294 Abs 4 StPO; RIS-Justiz RS0100042 [insb T4, T9]).
[9] Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft ist das Oberlandesgericht zuständig (§§ 285i, 344 StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.