JudikaturOGH

11Os97/19b – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Nicolae P***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. Februar 2019, GZ 16 Hv 130/18t 48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Konfiskationserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Nicolae P***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte hat dagegen rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 49), die Rechtsmittel jedoch nicht ausgeführt. Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).

Die nicht ausgeführte Berufung war, weil der Rechtsmittelwerber auch anlässlich ihrer Anmeldung nicht erklärte (ON 49; vgl RIS-Justiz RS0100395), ob sie sich gegen den Strafausspruch, den Privatbeteiligtenzuspruch, das Verfalls- oder das Konfiskationserkenntnis (US 2) richtet, bereits vom Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückzuweisen (§§ 296 Abs 2 iVm 294 Abs 4 StPO – RIS Justiz RS0100042; Ratz , WK-StPO § 294 Rz 10 und § 296 Rz 5).

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (

auch bei sofortiger Zurückweisung einer solchen mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Gründen; vgl Ratz , WK StPO § 290 Rz 18) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von einem das Konfiskationserkenntnis betreffenden Rechtsfehler (Z 11 erster Fall), der von Amts wegen wahrzunehmen war (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO). Gemäß § 19a StGB sind vom Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendete Gegenstände zu konfiszieren, wenn sie (neben weiteren Voraussetzungen) zur Zeit der Entscheidung erster Instanz in dessen Eigentum stehen. Zu diesen Erfordernissen schweigt das Erst Urteil (US 4).

Demzufolge war – wie die Generalprokuratur aufzeigte – das Konfiskationserkenntnis schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO).

Zunächst wird das Oberlandesgericht über die Berufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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