JudikaturOGH

12Ns137/20y – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. November 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Josua P***** wegen Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung , AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs *****, der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs ***** und ***** und des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. In Ansehung des Verfahrens AZ 14 Os 49/20t des Obersten Gerichtshofs wird der Antrag zurückgewiesen.

2. In Ansehung des Verfahrens AZ 14 Os 116/20w des Obersten Gerichtshofs wird der Antrag betreffend Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** und Hofrätin des Obersten Gerichtshof ***** zurückgewiesen.

3. Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** und Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** sind von der Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 23. September 2020, AZ 8 Bs 317/20h, nicht ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 116/20w über die im Spruch genannte Grundrechtsbeschwerde zu entscheiden. Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** und Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** sind Mitglieder des nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hiezu berufenen 14. Senats (§ 6 GRBG).

Die Genannten sowie Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** haben zurückliegend mit Beschluss vom 29. September 2020, GZ 14 Os 49/20t-12, die Nichtigkeitsbeschwerde des Josua P***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Februar 2020, GZ 24 Hv 6/20v-49, zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufungen des Genannten und der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

In seiner Eingabe vom 27. Oktober 2020 erhebt Josua P***** nun unter Bezugnahme auf die letztgenannte Entscheidung sowie seine Grundrechtsbeschwerde einen „Ablehnungs- und Befangenheitsantrag“ hinsichtlich aller fünf genannten Mitglieder des Senats 14 wegen „Unterstützung korrupter Justiz Graz und Missachtung von Verfahrensfehlern“.

Rechtliche Beurteilung

Zu 1./ und 2./:

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einem (bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten) Verfahren des Ablehnungswerbers (vgl Lässig , WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7).

Eine solche liegt weder in Ansehung des bereits am 29. September 2020 beendeten Verfahrens AZ 14 Os 49/20t des Obersten Gerichtshofs, noch in Ansehung des Verfahrens AZ 14 Os 116/20w des Obersten Gerichtshofs bezüglich des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** vor. In diesem Umfang war der Ablehnungsantrag daher zurückzuweisen.

Zu 3./:

Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig , WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN).

Die vom Antragsteller umfangreich vorgebrachte Kritik am Verfahren AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz sowie an der Entscheidung des 14. Senats des Obersten Gerichtshofs vom 29. September 2020, GZ 14 Os 49/20t-12, mit der er im Wesentlichen seine Unschuld und seiner Ansicht nach vorliegende Verfahrensmängel behauptet, erweckt den Anschein der Befangenheit nicht (vgl RIS-Justiz RS0097054 [T1]; Lässig , WK-StPO § 43 Rz 12).

Rückverweise