JudikaturOGH

12Ns10/20x – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in der Disziplinarsache gegen *****, AZ D 134/13 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Ablehnung der Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Hoch und Univ. Prof. Dr. Bydlinski sowie der Anwaltsrichter Dr. A***** und Dr. H***** wegen Ausschließung gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Hoch und Univ. Prof. Dr. Bydlinski sowie Anwaltsrichter Dr. A***** und Dr. H***** sind von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten ***** gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 21. Februar 2018, AZ D 134/13 43, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss vom 21. Februar 2018, AZ D 134/13-44, nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Ds 1/19z, 2/19x über die im Spruch genannte Berufung und die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** zu entscheiden. Die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Hoch sowie die Anwaltsrichter Dr. A***** und Dr. H***** sind Mitglieder, Univ.-Prof. Dr. Bydlinski ist erster Stellvertreter des nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hierzu berufenen 26. Senats.

Der Disziplinarbeschuldigte stellte den Antrag auf Ablehnung der Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Hoch und Univ.-Prof. Dr. Bydlinski sowie der Anwaltsrichter Dr. A***** und Dr. H***** „wegen Befangenheit“, weil diese – zusammengefasst – zurückliegend in anderen Verfahren an ihn betreffenden Entscheidungen mitgewirkt und dabei „den äußeren Tatbestand eines Amtsdelikts“ gesetzt hätten. Im Einzelnen hätten die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Hoch sowie die Anwaltsrichter Dr. A***** und Dr. H***** in der Berufungsverhandlung vom 28. November 2017, AZ 26 Ds 2/17v des Obersten Gerichtshofs, nach Ansicht des Antragstellers seinen Ablehnungsantrag zu Unrecht abgewiesen, dadurch gegen Art 83 Abs 2 B-VG verstoßen und „den äußeren Tatbestand des § 302 StGB“ erfüllt. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski habe als Mitglied des Senats 1 in den Verfahren AZ 1 Ob 89/13i und AZ 1 Ob 171/16b an „gesetzwidrigen Beschlussfassungen“ mitgewirkt, indem der Oberste Gerichtshof nach Ansicht des Antragstellers zu Unrecht als „Erstgericht“ entschieden habe (1 Ob 89/13i) und über einen Ablehnungsantrag des Antragstellers nicht entschieden worden sei (1 Ob 171/16b).

Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS Justiz RS0097086 [T5]; Lässig , WK StPO § 43 Rz 10 f mwN).

Die im Antragsvorbringen relevierten Sachverhalte, wonach sich Mitglieder von Senaten des Obersten Gerichtshofs nicht im Sinn eines Antrags des Antragstellers verhalten haben, erwecken nicht den Anschein der Befangenheit (vgl RIS-Justiz RS0097054 [T1]).

Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Hoch und Univ. Prof. Dr. Bydlinski sowie Anwaltsrichter Dr. A***** und Dr. H***** sind daher von der Entscheidung über die vorliegende Berufung und die Beschwerde in dem im Spruch genannten Disziplinarverfahren nicht ausgeschlossen.

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