JudikaturOGH

4Ob205/04g – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Oktober 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei i*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 476.344,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. Juli 2004, GZ 4 R 20/04x-235, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der in der außerordentlichen Revision dargelegte Grundsatz der fehlenden materiellen Rechtskraftwirkung eines Teilurteils auf die Entscheidung im Hauptverfahren kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil er für Fälle der Präjudizialität des Teilrechtsanspruchs nicht gilt (Fasching, ZPR² Rz 1423; Rechberger² § 392 Rz 9). Das Erstgericht hatte im ersten Rechtsgang mit Teil-Zwischenurteil über das Rechnungslegungsbegehren entschieden, das sich über jene Zeiträume erstreckte, die sich bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des Vertrags ergaben. Wären Gründe für eine vorzeitige Vertragsauflösung vorgelegen - nach den Ergebnissen des Vorverfahrens wurde diese Frage verneint -, so wäre das Rechnungslegungsbegehren für die bezeichneten Zeiträume nicht berechtigt gewesen. Das Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Vertragsauflösung war daher nicht nur Voraussetzung für die Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens an sich, sondern ist auch tragende Begründung für die Festlegung jener Zeiträume, in denen die Beklagte der Klägerin provisionspflichtig wurde. Die Entscheidung des ersten Rechtsgangs legte daher - für die Parteien bindend (Fasching/Klicka = Fasching² III § 411 Rz 59 ff) - jenen Zeitraum fest, für die die Klägerin Provision in Anspruch nehmen konnte. Im fortgesetzten Verfahren war daher (nur mehr) zu prüfen, welche Geschäfte in diesen Zeiträumen abgeschlossen wurden und in welcher Höhe sich die darauf entfallenden Provisionen errechnen. Die von der Revision behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hatte im ersten Rechtsgang eine Ergänzung des Verfahrens durch Anleitung der Beklagten zu weiterem Vorbringen hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Gegenforderung aufgetragen, "um ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durchführen zu können". Die nun vom Berufungsgericht aufgrund der erstgerichtlichen Verfahrensergebnisse vorgenommene Einschätzung der Gegenforderung nach § 273 ZPO widerspricht diesem Auftrag nicht.

Die Anwendung richterlichen Ermessens nach § 273 ZPO richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls. Ihnen kommt - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den zu beurteilenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0007104; RS0040282). Die außerordentliche Revision der Beklagten wird mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen.

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