11Os128/22s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Dezember 2022, GZ 14 Hv 24/22g 50, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
[1] Soweit hier relevant wurde * F* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. November 2022, GZ 14 Hv 24/22g 46, je eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I), der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (II) und der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (III) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. September 2022, GZ 65 Hv 70/22x 17, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.
[2] Nach der Aktenlage (ON 45 S 36) erklärte der Genannte nach Urteilsverkündung, Erteilung der Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden und nachdem ihm die Möglichkeit zur Rücksprache mit seiner Verteidigerin gegeben worden war einen Rechtsmittelverzicht.
[3] Dennoch erhob er mit Schreiben vom 22. November 2022 (ON 49) „Rechtsmittel gegen Richterspruch“. Er hätte keine Möglichkeit gehabt, Zeugen zu konfrontieren, er sei bei der Aussage einer Zeugin abwesend gewesen, der Staatsanwalt habe eine Zeugin beeinflusst, Zeugen hätten ihren Aussagen bei der Kriminalpolizei widersprochen, die Dolmetscherin habe nicht richtig übersetzt und er bitte darum, die Hauptverhandlung neu durchzuführen.
[4] Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 50) wies der Vorsitzende des Schöffengerichts diese (auch) als Nichtigkeitsbeschwerde gewertete Eingabe zufolge Rechtsmittelverzichts nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit der Verteidigerin zurück (§ 285a Z 1 letzter Fall StPO).
Rechtliche Beurteilung
[5] In seinem dagegen gerichteten Rechtsmittel vom 6. Dezember 2022 (ON 55) wiederholt der Verurteilte im Wesentlichen sein Vorbringen und „hofft auf die Nachsicht des Gerichts, ihm eine zweite Chance zu geben“.
[6] Gemäß §§ 285a Z 1, 285b Abs 1 StPO hat der Vorsitzende des Schöffengerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem zurückzuweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person eingebracht wird, die auf sie verzichtet hat. Ein nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß §§ 3, 268 StPO in Anwesenheit des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS Justiz RS0100062, RS0116751, RS0099945).
[7] Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
[8] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen ( Lendl , WK StPO § 390a Rz 11).