8Bs93/25w – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende, Mag. Haidvogl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Berufung des A* gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 21. März 2025, Hv*-42, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen A* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Urteil vom 21. März 2025 wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft sowie unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 19 Abs 4 JGG nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Weiters wurden die sichergestellten Mobiltelefone gemäß § 19a Abs 1 StGB konfisziert sowie ein sichergestellter Geldbetrag von EUR 604,40 gemäß § 20 Abs 1 StGB für verfallen erklärt.
Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung durch das Erstgericht gab der Angeklagte nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin einen Rechtsmittelverzicht ab, wobei der Hauptverhandlung auch eine Dolmetscherin beigezogen war (ON 41, 1 und 15).
In einer mit 3. April 2025 datierten und am 7. April 2025 eingelangten Eingabe (ON 39) führte der Angeklagte zusammengefasst aus, er habe sich nach dem Urteil bei der Besprechung mit seiner Verfahrenshilfeverteidigerin – ob der Strafhöhe – in einem Ausnahmezustand befunden, sodass ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei, eine Rechtsmittelverzichtserklärung abgegeben zu haben. Daher ersuche er um die Möglichkeit, eine Nichtigkeitsbeschwerde bzw Berufung erheben zu können.
Rechtliche Beurteilung
Nachdem der Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss vom 22. April 2025 (ON 44) die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zufolge seines unwiderruflichen Rechtsmittelverzichts zurückgewiesen hat, und dieser Beschluss – angesichts der Zustellung an die Verteidigerin mit 24. April 2025 bzw an den Angeklagten mit 25. April 2025 – in Rechtskraft erwachsen ist, ist über die Berufung zu entscheiden.
Gemäß § 294 Abs 4 StPO kann das Oberlandesgericht – über Antrag des Berichterstatters (§ 294 Abs 3 StPO) – die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen wird, oder die darauf verzichtet hat.
Ein nach Urteilsverkündung sowie richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung im Beisein des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0100062; RS0099945). Die nach außen hin zum Ausdruck kommende Motivation (Aufregung, Missverständnis, Schock udgl) und damit auch ein allfälliger – nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts beruhender – Motivirrtum (etwa über die Tragweite) sind für die Wirksamkeit einer derartigen Prozesserklärung unbeachtlich (RIS-Justiz RS0116751; RS0099976; RS0100103; Ratz in WK-StPO § 284 Rz 8).
Fallkonkret ergibt sich der Rechtsmittelverzicht des in der Hauptverhandlung anwaltlich vertretenen Berufungswerbers – mangels entgegenstehender Gründe – zweifelsfrei aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 41, 15). Konkrete Anhaltspunkte für eine bei der Urteilsverkündung oder danach vor der Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten, welche die Wirksamkeit der Prozesserklärung beeinträchtigen könnten (RIS-Justiz RS0100103), sind nicht ersichtlich und werden vom Rechtsmittelwerber auch nicht behauptet. Das vom Angeklagten ins Treffen geführte mangelnde Bewusstsein über Bedeutung und Tragweite der abgegebenen Prozesserklärung ist unbeachtlich (11 Os 62/24p mwN). Aufgrund der sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll erhellenden klaren, bestimmten und unwiderruflichen Rechtsmittelerklärung des Angeklagten erweist sich die Berufung als unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Berufung binnen drei Tagen nach Urteilsverkündung bei Gericht anzumelden gewesen wäre. Die erst am 7. April eingelangte Eingabe (ON 39) verfehlt dieses Fristerfordernis deutlich.
Die Kostenentscheidung ist Folge des erfolglosen Rechtsmittels (vgl Lendl in WK-StPO § 390a Rz 2, 5; 10 Os 36/85; 13 Os 111/23g).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).