Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Dr. Sutter in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a Abs 1 StVG über dessen Beschwerden gegen die Beschlüsse je im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. März 2026 (ON 8) und vom 3. April 2026 (ON 17) in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. April 2026 wird nicht Folge gegeben.
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. März 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidungen steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Im über Antrag des am ** geborenen slowakischen Staatsangehörigen A* eingeleiteten Verfahren über ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG erfolgte die Anhörung des antragstellenden Strafgefangenen im Sinn des § 152a Abs 1 StVG am 2. März 2026. Nachdem der Beschluss über die Ablehnung des Antrags verkündet, die Entscheidung begründet und dies dem Strafgefangenen übersetzt wurde, verzichtete er auf Rechtsmittel (ON 8, 4). Nach dem dabei aufgenommenen Protokoll war es fraglich, ob dem Strafgefangenen eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, bevor er den Rechtsmittelverzicht erklärte.
A* erhob nach Zustellung einer Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung gegen diese ungeachtet des erklärten Rechtsmittelverzichts am 13. März 2026 Beschwerde (ON 10, 12).
In der Folge fasste die Erstrichterin nach Einholung einer Stellungnahme der bei der Anhörung anwesend gewesenen Dolmetscherin, ob sie (auch) die Rechtsmittelbelehrung übersetzt habe (ON 15) – was sie bestätigte – den (weiters bekämpften) Beschluss vom 3. April 2026, mit dem sie das Protokoll über die Anhörung vom 2. März 2026 dahin berichtigte, dass der Strafgefangene „nach Begründung, Rechtsmittelbelehrung und entsprechender Übersetzung“ auf Rechtsmittel verzichtet hat (ON 17).
Die Beschwerde dagegen ließ der Strafgefangene unausgeführt (ON 19.1,1, ON 20).
Der Beschluss vom 3. April 2026 (ON 17), mit dem der Protokolls-und Beschlussvermerk vom 2. März 2026 (ON 8) berichtigt wurde, ist gut nachvollziehbar begründet. Es finden sich keine Hinweise dafür, dass die Erklärung der Dolmetscherin, auch die Rechtsmittelbelehrung übersetzt und den dann vom Angehörten abgegebenen Rechtsmittelverzicht entgegengenommen zu haben, unrichtig wäre. Zudem spricht der schon ursprünglich protokollierte Rechtsmittelverzicht für eine vorherige Rechtsmittelbelehrung. Nachdem nicht einmal der Strafgefangene eine solche ausdrücklich bestreitet, bestehen für das Beschwerdegericht keine Zweifel daran, dass der Rechtsmittelverzicht des Strafgefangenen bei der Anhörung am 2. März 2026 nach seiner Rechts(mittel)belehrung in seiner Muttersprache erfolgte. Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss vom 3. April 2026 (ON 17) bleibt daher erfolglos.
Unter Zugrundelegung des damit unbedenklichen Inhalts des berichtigten Protokolls über die Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2026 mit der Erklärung seines Rechtsmittelverzichts im Anschluss an die ihm erteilte Rechtsmittelbelehrung ist die Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. März 2026 (ON 8) unzulässig. Der vom Strafgefangenen nach Verkündung des Beschlusses (auch ohne Beisein eines Verteidigers) abgegebene Rechtsmittelverzicht ist wirksam und unwiderruflich. § 57 Abs 2 StPO findet nur auf das Urteil und mit diesem gemeinsam verkündete Beschlüsse nach den §§ 494 und 494a StPO Anwendung (RIS-Justiz RS0099945, RS0100062, RG0000061; Drexler/Weger, StVG 5§ 152a Rz 3). Damit ist diese Beschwerde aber nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittelmöglichkeiten ergibt sich aus § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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