RS0036327 – OGH Rechtssatz
Regelungszweck des § 86 ZPO ist es offenkundig, jede an das Gericht gerichtete Eingabe, deren Inhalt die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt, unter Sanktion zu stellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden