RS0100809 – OGH Rechtssatz
Bei der Überprüfung einer Tatsachenrüge (Z 10 a) kommt es nicht auf die Stichhältigkeit der von den Geschwornen deklarierten Erwägungen (§ 331 Abs 3 StPO), sondern ausschließlich darauf an, ob sich für den Obersten Gerichtshof selbst aus den damit relevierten Verfahrensergebnissen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Verdikt zugrunde liegenden Beweiswürdigung ergeben.