3Ob150/21m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) C***** Z*****, und 2) Mag. G***** Z*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z***** K*****, vertreten durch Dr. Richard Wolf, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. April 2021, GZ 38 R 199/20a 29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung des Mietverhältnisses wegen erheblichen nachteiligen Gebrauchs für rechtswirksam und verpflichtete die Beklagte zur Räumung der gemieteten Wohnung.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Mit der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf:
[4] 1. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand im Sinn des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG liegt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgt oder auch nur droht, oder wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter gefährdet werden (5 Ob 84/19t mwN). Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein solcher erheblich nachteiliger Gebrauch etwa dann vorliegt, wenn ein Mieter eine Badewanne oder eine Dusche unsachgemäß ohne ausreichende Feuchtigkeitsisolierung durch nicht befugte Gewerbsleute installiert und bei Auftreten von Schäden nicht sofort Abhilfe schafft (5 Ob 84/19t mwN). Für die Verwirklichung dieses Kündigungsgrundes reicht es aus , dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Verhaltens nach dem objektiven Maßstab eines vertrauenswürdigen Durchschnittsmieters bewusst war oder bewusst sein musste (RS0067957 [T4]; RS0070243 [T1]).
[5] Nach den Feststellungen des Erstgerichts , die vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden können, steht die Entscheidung des Berufungsgerichts mit den zuvor genannten Grundsätzen der Rechtsprechung im Einklang.
[6] 2. Ob eine Verhaltensänderung nach Zustellung einer auf § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG gestützten Aufkündigung beachtlich ist, muss hier nicht grundsätzlich erörtert werden. Das Berufungsgericht hat sich nämlich ohnehin auch mit dieser Frage befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass – trotz oberflächlicher Austrocknung der Mauer anlässlich des Lokalaugenscheins – weitere Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung der Beklagten und im Stiegenhaus deshalb zu befürchten sind, weil die Beklagte trotz Aufforderung der Hausverwaltung, die Dusche zu entfernen, die Armatur samt Schlauch und Brausekopf an der Wand belassen hat. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage ke ine Verhaltensänderung angenommen hat , die eine Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen vermag (vgl RS0070378 [T2]; RS0070340), liegt darin jedenfalls keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[7] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.