JudikaturOGH

1Ob50/22t – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. März 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Mag. E* K*, geboren * 1955, *, wegen Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Dr. R* S*, Rechtsanwalt *, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 7. Februar 2022, GZ 20 R 17/22g 266, mit dem der Rekurs des gerichtlichen Erwachsenenvertreters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 13. Dezember 2021, GZ 7 P 152/11v 255, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht beendete – wegen Vorliegens der Voraussetzungen für eine gewählte Erwachsenenvertretung – die für die Betroffene begründete gerichtliche Erwachsenenvertretung und enthob den gerichtlichen Erwachsenenvertreter seines Amtes.

[2] Das Rekursgericht wies den dagegen vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter im eigenen Namen – wenn auch unter Hinweis auf das „wohlverstandene Interesse“ der Betroffenen – erhobenen Rekurs mangels seiner Rechtsmittellegitimation zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen, der mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG als nicht zulässig zurückzuweisen ist.

[4] Als noch nicht rechtskräftig enthobener gerichtlicher Erwachsenenvertreter wäre dieser zur Erhebung des Rekurses nur im Namen und Interesse der Betroffenen legitimiert gewesen (RIS Justiz RS0006229 [T24, T33]; 1 Ob 104/17a mwN). Wenn die Revisionsrekurswerberin zum Argument der mangelnden Legitimation des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, den Rekurs im eigenen Namen zu erheben, nur ausführt, es fehle „höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wann ein Eigeninteresse eines Erwachsenenvertreters vorliegt oder wann die Rechtsmittellegitimation für den Erwachsenenvertreter gegeben ist, weil er für die Betroffene agiert“, zeigt sie keine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts auf. Die Betroffene versucht nicht einmal ansatzweise aufzuzeigen, dass der gerichtliche Erwachsenenvertreter den Rekurs, mit dem erkennbar die Aufrechterhaltung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung und seine Bestellung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter angestrebt wird, entgegen der Auffassung des Rekursgerichts in ihrem Namen erhoben hätte.

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