3Ob107/12z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei D***** W*****, vertreten durch Noll, Keider Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei KR T*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO (Streitwert 26.641,60 EUR und 49.218,91 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Februar 2012, GZ 47 R 55/12d, 47 R 56/12a 30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 7. November 2011, GZ 24 C 8/10p 25, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
B e g r ü n d u n g :
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 12. Dezember 2010 wurde der Beklagten als betreibender Partei zur Hereinbringung von 26.641,20 EUR die zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf der Liegenschaft der Klägerin als verpflichteter Partei bewilligt. Gegen diese Exekution richtet sich die zu AZ 24 C 8/10p des Erstgerichts eingebrachte Oppositionsklage.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 8. November 2010, AZ 26 E 89/10w 2, wurde der Beklagten als betreibender Partei zur Hereinbringung von 47.520 EUR samt weiteren Kosten (Streitwert insgesamt 49.218,91 EUR) die Zwangsversteigerung der der Klägerin als verpflichteter Partei gehörigen Liegenschaft bewilligt. Gegen diese Exekution richtet sich die zu AZ 24 C 1/11k des Erstgerichts eingebrachte Oppositionsklage.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 31. Jänner 2011 wurden die beiden Oppositionsklagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, führend ist das Verfahren 24 C 8/10p des Erstgerichts (ON 9).
Das Erstgericht wies beide Oppositionsklagen ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die Revision hinsichtlich des Verfahrens 24 C 8/10p des Erstgerichts (Entscheidungsgegenstand 26.641,60 EUR) nicht zulässig sei; hinsichtlich des Verfahrens 24 C 1/11k des Erstgerichts (Entscheidungsgegenstand 49.218,91 EUR) sei die ordentliche Revision nicht zulässig.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung im klagestattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Eine Entscheidung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei im Verfahren 24 C 8/10p des Erstgerichts kann derzeit noch nicht ergehen, weil nicht feststeht, ob der Oberste Gerichtshof funktionell zur Beurteilung der Zulässigkeit des in diesem Verfahren erhobenen Rechtsmittels zuständig ist.
1. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht für zulässig erklärt hat.
2. Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss; die Streitwerte sind auch nicht zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch gesondert zu prüfen (RIS Justiz RS0037173 und RS0037252). Dabei ist es nicht maßgeblich, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche an sich in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS Justiz RS0037252 [T11]).
3. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet. Da die Klägerin davon ausging, dass die Streitwerte der beiden verbundenen Verfahren zusammenzurechnen seien, fehlt in ihrer Revision die ausdrückliche Erklärung, dass sie im Verfahren 24 C 8/10p des Erstgerichts den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) stellt.
Im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO).
Das Erstgericht hat in seinem Vorlagebericht eine Begründung gegeben, warum es (vorerst) von einem Verbesserungsauftrag in Richtung einer Zulassungsvorstellung absieht und den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegt. Wie unter 2. ausgeführt wurde, findet aber eine Zusammenrechnung nicht statt.
4. Ist das Erstgericht wie von ihm im Vorlagebericht ausgeführt der Meinung, einer sofortigen Vorlage an das Berufungsgericht stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs entgegen, hat es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen.
5. Aus diesen Erwägungen sind die Akten vorerst dem Erstgericht zur verfahrensrichtigen Behandlung zurückzustellen (10 Ob 309/00i ua).